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  • 01
    Zeitwertkonto vs Arbeitszeitkonto

    im Rahmen einer aktuellen Diskussion mit unserem Personalrat stellt sich für uns die Frage, ob für die Durchführung eines Sabbaticals zwingend ein Wertguthaben (Zeitwertkonto) nach §§ 7b ff. SGB IV eingerichtet werden muss oder ob alternativ auch ein Arbeitszeitkonto mit Zeitgutschriften ausreichend sein kann.


    Hintergrund ist folgender:


    Wir sind eine Kommune und damit nicht insolvenzfähig. Nach Auffassung unseres Personalrats ist die Einführung eines Zeitwertkontos zwingende Voraussetzung, um längere Freistellungsphasen (z. B. ein sechs- oder zwölfmonatiges Sabbatical) anbieten zu können.


    Demgegenüber vertreten wir die Auffassung, dass ein Langzeit-Arbeitszeitkonto mit Zeitgutschriften ausreichend sein könnte. Die Beschäftigten würden über einen längeren Zeitraum Zeitguthaben ansparen und dieses anschließend für eine zusammenhängende Freistellungsphase verwenden. Während der Freistellung würden sie weiterhin laufend Arbeitsentgelt von uns erhalten; das Beschäftigungsverhältnis bestünde unverändert fort und die Sozialversicherungspflicht bliebe bestehen.


    Unsere Fragen lauten daher:


    Ist für ein derartiges Sabbatical aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zwingend eine Wertguthabenvereinbarung nach §§ 7b ff. SGB IV erforderlich oder kann die Freistellung auch über ein Langzeit-Arbeitszeitkonto mit Zeitgutschriften erfolgen?

    Hat die fehlende Insolvenzfähigkeit einer Kommune Auswirkungen auf diese Beurteilung?

    Gibt es sozialversicherungsrechtliche oder beitragsrechtliche Vorschriften, die einer mehrmonatigen oder bis zu einjährigen Freistellung auf Grundlage eines Arbeitszeitkontos entgegenstehen?


    Leider konnten wir hierzu bislang weder im Gesetz noch in der einschlägigen Literatur oder Rechtsprechung eine eindeutige Aussage finden. Für eine Einordnung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht wären wir daher sehr dankbar.

  • 02
    RE: Zeitwertkonto vs Arbeitszeitkonto

    Hallo frank.burg,
     
    zur Inanspruchnahme von längeren Freistellungsphasen bedarf es eines „Langzeitkontos bzw. Lebensarbeitszeitkontos“. Diese Konten ermöglichen den Beschäftigten längere Arbeitsunterbrechungen bei vollem Gehalt, zum Beispiel für „Sabbaticals“.
     
    Für eine Inanspruchnahme von einer über drei Monate hinausgehenden Freistellungsphase bedarf es immer einer entsprechenden Wertguthabenvereinbarung nach § 7b Sozialgesetzbuch (SGB) IV.
     
    In Ihrem Sachverhalt bezüglich einer längerfristigen Freistellungsphase z. B. im Rahmen eines Sabbaticals ist vordergründig zu klären, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vorliegen.
     
    § 7 Abs. 1a SGB IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet und welches dann in der Freizeitphase fällig wird (§ 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen Unterbrechungen im Arbeitsleben sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nur vor, wenn
     
    -        der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
    -        das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (603,00 €)                         monatlich übersteigt,
    -        die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen   
             oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und    
             Arbeitszeitzyklen verfolgt,
    -       Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung 
             von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
    -        das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der 
             Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit
             erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird.
     
    Um den Schutz der Wertguthaben zu gewährleisten, ist eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben. Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung finden jedoch gegenüber dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, keine Anwendung (§ 7e Abs. 9 SGB IV). Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes gesichert ist
     
    Eine Beschäftigung gilt sozialversicherungsrechtlich somit auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat als fortbestehend, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b SGB IV fällig ist.
     
    Voraussetzung ist außerdem, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann als angemessen, wenn es im Monat zwischen 70% und 130% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“ vom 31. März 2009 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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