Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Zeitpunkt des Wechsels zur privaten Krankenversicherung

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    folgender Sachverhalt:

    Zum 01.12.2025 wurde ein Mitarbeiter als leitender Angestellter einer GmbH eingestellt. Sein monatliches Gehalt betrug zunächst 5.000 €/Monat zzgl. einer erfolgsabhängigen Tantieme. Zum 01.08.2026 wurde das Gehalt auf 7.000 €/Monat erhöht, da sich die Erwartungen an die Qualität der Arbeit bestätigten.


    Als Arbeitgeber habe ich beim Beginn der Tätigkeit, zum 01.01. eines jeden Jahres und bei jeder Veränderung des Entgelt im Weg einer Prognose zu entscheiden, ob im nächsten Zeitjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 €/2026 überschritten wird.


    Bei Beginn und zum 01.01.2026 war eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wahrscheinlich, da die Tantieme nach den Ergebnissen der beiden Vorjahre mindestens 20.000 € betragen würde. Da dies jedoch unsicher war, erfolgte zunächst eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.


    Ab 01.08.2026 ist die jährliche Überschreitung auf Jahressicht nun sicher.

    Ist ab 01.08.2026 eine Versicherung in einer privaten Krankenversicherung (PKV) durchzuführen oder ist dies zumindest möglich? Wann ist alternativ die PKV einschlägig? Welche Verfahrensschritte sind hierfür erforderlich (Kündigung, Meldung des Mitarbeiters über Lohnprogramm oder SV-Meldeportal)?


    In der Hoffnung auf eine rechtsverbindliche Antwort (unterschiedliche Auskünfte von PKV, AOK) verbleibe ich


    mfg

    SF

     

  • 02
    RE: Zeitpunkt des Wechsels zur privaten Krankenversicherung

    Guten Tag,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben. Eine rechtsverbindliche Beurteilung erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse.
     
    Der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.

    Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
    Sofern sich in Ihrem Fall eine Veränderung des Arbeitsentgelts ergibt, z. B. durch eine Gehaltserhöhung, ist zu diesem Zeitpunkt eine erneute vorausschauende Prognose durchzuführen.  
     
    Besteht für einen Mitarbeiter zunächst Versicherungspflicht, weil die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, endet diese Versicherungspflicht im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens (hier: 31.12.2026), vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres (hier: 2027) an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

    In Ihrem Fall tritt die Versicherungsfreiheit frühestens zum 01.01.2027 ein, so dass ein Wechsel zum 01.08.2026 in die private Krankenversicherung nicht möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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