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  • 01
    Zeitguthaben (Überstunden) bei Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze („Aktivrente“) – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Kontext der Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters nach Erreichen der Regelaltersgrenze („Aktivrente“):


    Ausgangssituation:

    Ein Mitarbeiter erreicht zum 31.10.2026 die Regelaltersgrenze. Das bestehende Arbeitsverhältnis endet laut Arbeitsvertrag grundsätzlich mit diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig besteht seitens des Mitarbeiters sowie des Unternehmens Interesse an einer Weiterbeschäftigung für ein weiteres Jahr bis 31.10.2027.


    Zum Zeitpunkt des geplanten Renteneintritts weist das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters ein Zeitguthaben von ca. 300 Stunden auf.


    Dieses Zeitguthaben kann aus betrieblichen Gründen vor dem Renteneintritt weder vollständig durch Freizeit abgebaut werden.


    Geplante Gestaltung:

    Es wird geprüft, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, sondern durch eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 SGB VI (Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts) um ein Jahr zu verlängern.


    Parallel soll die Arbeitszeit im Rahmen eines Änderungsvertrags von derzeit 40 Wochenstunden reduziert werden.


    Das bestehende Zeitguthaben soll im fortgeführten Arbeitsverhältnis verbleiben und sukzessive durch anteilige Arbeitsleistung und Freizeitgewährung während der Weiterbeschäftigung abgebaut werden.


    Hintergrund der Fragestellung:

    Der Mitarbeiter beabsichtigt, im Rahmen der Weiterbeschäftigung Einkünfte im Bereich der sogenannten „Aktivrente“ (steuerlicher Freibetrag bis 2.000 € monatlich) zu erzielen.


    Vor diesem Hintergrund stellen sich für uns folgende Fragen:


    1. Sozialversicherungsrechtliche Bewertung:


    Ist es zulässig, ein vor Renteneintritt aufgebautes Zeitguthaben (Überstunden) bei Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus unverändert bestehen zu lassen und im Rahmen der Weiterbeschäftigung abzubauen?


    Oder ist in einer solchen Konstellation – eine zwingende Abgeltung (Auszahlung oder Freizeitausgleich) des Zeitguthabens zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt erforderlich?



    2. Bewertung möglicher Gestaltung:


    Besteht aus Ihrer Sicht das Risiko, dass eine solche Gestaltung (Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit und sukzessivem Abbau eines hohen Zeitguthabens) sozialversicherungsrechtlich als unzulässige Gestaltung bzw. Umgehung bewertet werden könnte?


    Ziel der Anfrage:

    Wir möchten sicherstellen, dass die geplante Vorgehensweise sozialversicherungsrechtlich als auch korrekt umgesetzt wird und keine nachgelagerten Risiken (z. B. Beitragsnachforderungen) entstehen.


    Für Ihre Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: Zeitguthaben (Überstunden) bei Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze („Aktivrente“) – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Hallo Frank_LH,
     
    ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit spricht in Ermangelung anders verlautender sozialversicherungsrechtlicher Regelungen nach unserer Einschätzung grundsätzlich nichts gegen die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise. Eine „sozialversicherungsrechtlich unzulässige Gestaltung“ ist für uns nicht erkennbar.
     
    Im Zweifelsfall erachten wir es für sinnvoll, eine beitragsrechtliche Stellungnahme bei der einzugsberechtigten Krankenkasse anzufordern.
     
    Da die Inanspruchnahme der sogenannten „Aktivrente“ keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat, sondern nur im Steuerrecht zu berücksichtigen ist, sollte die weitere Vorgehensweise mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zeitguthaben (Überstunden) bei Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze („Aktivrente“) – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung zu unserer Anfrage.


    In Ihrer Antwort führen Sie aus, dass die sogenannte „Aktivrente“ keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat und die von uns beschriebene Vorgehensweise grundsätzlich unbedenklich sei.


    Hierzu möchten wir gerne eine Verständnis- bzw. Klarstellungsfrage stellen:


    Nach unserem Verständnis ergeben sich durch die Arbeitsleistung nach dem Eintritt in die Regelaltersrente durchaus faktische Unterschiede in der Beitragsbelastung, insbesondere:


    - Wegfall der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung

    - evtl. Wegfall der Beitragspflicht in der Rentenversicherung (je nach Ausübung des Verzichts)

    - evtl. ermäßigte Beitragspflicht in der Krankenversicherung (je nachdem ob Rente schon bezogen wird oder nicht)


    Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns folgende Frage:


    Der Abbau eines vor Renteneintritt aufgebauten Zeitguthabens (Überstunden) im Rahmen der Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird dazu führen, dass dieses Zeitguthaben faktisch einer geringeren sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbelastung unterliegt, als dies bei einer Auszahlung vor Renteneintritt der Fall gewesen wäre.


    Ist dies so wirklich möglich und können wir das so umsetzen? Uns geht es hier nicht um die steuerlichen Auswirkungen.


    Wir möchten sicherstellen, dass die gewählte Vorgehensweise nicht zu einer unzutreffenden beitragsrechtlichen Behandlung führt.


    Vielen Dank im Voraus für Ihre ergänzende Einschätzung.

  • 04
    RE: Zeitguthaben (Überstunden) bei Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze („Aktivrente“) – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Hallo Frank_LH,
     
    den von Ihnen beschriebenen „faktischen Unterschieden in der Beitragsbelastung“ schließen wir uns an.
     
    Beispielsweise werden Altersvollrentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, mit dem Beitragsgruppenschlüssel „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“) abgerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person die steuerrechtlichen Regelungen der Aktivrente in Anspruch nehmen kann.
     
    Demzufolge hat - wie von uns korrekt beschrieben - die Aktivrente keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen.
     
    Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise
    zur „Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit und sukzessivem Abbau eines hohen Zeitguthabens“ nach unserer Einschätzung sozialversicherungsrechtlich unkritisch – sofern dies arbeitsrechtlich zulässig ist.
     
    Eine verbindliche Klärung kann ausschließlich über die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse der jeweiligen Person erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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