Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Kontext der Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters nach Erreichen der Regelaltersgrenze („Aktivrente“):
Ausgangssituation:
Ein Mitarbeiter erreicht zum 31.10.2026 die Regelaltersgrenze. Das bestehende Arbeitsverhältnis endet laut Arbeitsvertrag grundsätzlich mit diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig besteht seitens des Mitarbeiters sowie des Unternehmens Interesse an einer Weiterbeschäftigung für ein weiteres Jahr bis 31.10.2027.
Zum Zeitpunkt des geplanten Renteneintritts weist das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters ein Zeitguthaben von ca. 300 Stunden auf.
Dieses Zeitguthaben kann aus betrieblichen Gründen vor dem Renteneintritt weder vollständig durch Freizeit abgebaut werden.
Geplante Gestaltung:
Es wird geprüft, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, sondern durch eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 SGB VI (Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts) um ein Jahr zu verlängern.
Parallel soll die Arbeitszeit im Rahmen eines Änderungsvertrags von derzeit 40 Wochenstunden reduziert werden.
Das bestehende Zeitguthaben soll im fortgeführten Arbeitsverhältnis verbleiben und sukzessive durch anteilige Arbeitsleistung und Freizeitgewährung während der Weiterbeschäftigung abgebaut werden.
Hintergrund der Fragestellung:
Der Mitarbeiter beabsichtigt, im Rahmen der Weiterbeschäftigung Einkünfte im Bereich der sogenannten „Aktivrente“ (steuerlicher Freibetrag bis 2.000 € monatlich) zu erzielen.
Vor diesem Hintergrund stellen sich für uns folgende Fragen:
1. Sozialversicherungsrechtliche Bewertung:
Ist es zulässig, ein vor Renteneintritt aufgebautes Zeitguthaben (Überstunden) bei Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus unverändert bestehen zu lassen und im Rahmen der Weiterbeschäftigung abzubauen?
Oder ist in einer solchen Konstellation – eine zwingende Abgeltung (Auszahlung oder Freizeitausgleich) des Zeitguthabens zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt erforderlich?
2. Bewertung möglicher Gestaltung:
Besteht aus Ihrer Sicht das Risiko, dass eine solche Gestaltung (Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit und sukzessivem Abbau eines hohen Zeitguthabens) sozialversicherungsrechtlich als unzulässige Gestaltung bzw. Umgehung bewertet werden könnte?
Ziel der Anfrage:
Wir möchten sicherstellen, dass die geplante Vorgehensweise sozialversicherungsrechtlich als auch korrekt umgesetzt wird und keine nachgelagerten Risiken (z. B. Beitragsnachforderungen) entstehen.
Für Ihre Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.