Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zeitguthaben (Überstunden) bei Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze („Aktivrente“) – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt im Kontext der Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters nach Erreichen der Regelaltersgrenze („Aktivrente“):


    Ausgangssituation:

    Ein Mitarbeiter erreicht zum 31.10.2026 die Regelaltersgrenze. Das bestehende Arbeitsverhältnis endet laut Arbeitsvertrag grundsätzlich mit diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig besteht seitens des Mitarbeiters sowie des Unternehmens Interesse an einer Weiterbeschäftigung für ein weiteres Jahr bis 31.10.2027.


    Zum Zeitpunkt des geplanten Renteneintritts weist das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters ein Zeitguthaben von ca. 300 Stunden auf.


    Dieses Zeitguthaben kann aus betrieblichen Gründen vor dem Renteneintritt weder vollständig durch Freizeit abgebaut werden.


    Geplante Gestaltung:

    Es wird geprüft, das Arbeitsverhältnis nicht zu beenden, sondern durch eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 SGB VI (Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts) um ein Jahr zu verlängern.


    Parallel soll die Arbeitszeit im Rahmen eines Änderungsvertrags von derzeit 40 Wochenstunden reduziert werden.


    Das bestehende Zeitguthaben soll im fortgeführten Arbeitsverhältnis verbleiben und sukzessive durch anteilige Arbeitsleistung und Freizeitgewährung während der Weiterbeschäftigung abgebaut werden.


    Hintergrund der Fragestellung:

    Der Mitarbeiter beabsichtigt, im Rahmen der Weiterbeschäftigung Einkünfte im Bereich der sogenannten „Aktivrente“ (steuerlicher Freibetrag bis 2.000 € monatlich) zu erzielen.


    Vor diesem Hintergrund stellen sich für uns folgende Fragen:


    1. Sozialversicherungsrechtliche Bewertung:


    Ist es zulässig, ein vor Renteneintritt aufgebautes Zeitguthaben (Überstunden) bei Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus unverändert bestehen zu lassen und im Rahmen der Weiterbeschäftigung abzubauen?


    Oder ist in einer solchen Konstellation – eine zwingende Abgeltung (Auszahlung oder Freizeitausgleich) des Zeitguthabens zum ursprünglichen Beendigungszeitpunkt erforderlich?



    2. Bewertung möglicher Gestaltung:


    Besteht aus Ihrer Sicht das Risiko, dass eine solche Gestaltung (Fortführung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit und sukzessivem Abbau eines hohen Zeitguthabens) sozialversicherungsrechtlich als unzulässige Gestaltung bzw. Umgehung bewertet werden könnte?


    Ziel der Anfrage:

    Wir möchten sicherstellen, dass die geplante Vorgehensweise sozialversicherungsrechtlich als auch korrekt umgesetzt wird und keine nachgelagerten Risiken (z. B. Beitragsnachforderungen) entstehen.


    Für Ihre Einschätzung bedanken wir uns im Voraus.

  • 02
    RE: Zeitguthaben (Überstunden) bei Weiterbeschäftigung nach Regelaltersgrenze („Aktivrente“) – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

    Hallo Frank_LH,
     
    ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit spricht in Ermangelung anders verlautender sozialversicherungsrechtlicher Regelungen nach unserer Einschätzung grundsätzlich nichts gegen die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise. Eine „sozialversicherungsrechtlich unzulässige Gestaltung“ ist für uns nicht erkennbar.
     
    Im Zweifelsfall erachten wir es für sinnvoll, eine beitragsrechtliche Stellungnahme bei der einzugsberechtigten Krankenkasse anzufordern.
     
    Da die Inanspruchnahme der sogenannten „Aktivrente“ keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat, sondern nur im Steuerrecht zu berücksichtigen ist, sollte die weitere Vorgehensweise mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.