Eine Mitarbeiterin ist seit Oktober 2025 in Krankengeldbezug und tritt zum 31.07.2026 aus dem Unternehmen aus. Im gesamten Jahr 2026 sind dadurch keine SV-Tage entstanden. Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung (Resturlaubsstand) von ca. 1900,00 EUR. Diese wird als Einmalzahlung mit der letzten Entgeltabrechnung 07/26 ausbezahlt. Außerdem erhält die Mitarbeiterin im Juli einen laufenden Bezug für die Auszahlung einen Flexzeitguthabens in Höhe von ca. 700 EUR. Sind die beiden Zahlungen SV-frei oder muss hier eine Sondermeldung über Arbeitsentgelt erfolgen?
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Zahlung Urlaubsabgeltung und Auszahlung eines positiven Flexzeitguthabens
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RE: Zahlung Urlaubsabgeltung und Auszahlung eines positiven Flexzeitguthabens
Guten Tag,
bei einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, ist nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist.
Da in dem Entgeltabrechnungszeitraum im Kalenderjahr 2026 keine SV-Tage angefallen sind, bleibt diese Einmalzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Für Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben gilt seit 1. Januar 2023 jedoch eine abweichende Regelung bei Auszahlung als Einmalzahlung:
Eine Auszahlung von Arbeitszeitguthaben (Gleitzeitregelung) bei flexiblen Arbeitszeitmodellen ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung mit Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungsmonat, auch wenn dieser nicht im laufenden Jahr der Auszahlung liegt. Als Besonderheit ist zu berücksichtigen, dass Umlagebeiträge von der Einmalzahlung zu entrichten sind.
Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind deshalb einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses auch Jahre zurückliegen! Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit dem SV-Meldeportal zu korrigieren.
Aus Ihrem Sachverhalt geht hervor, dass letztmalig im Jahr 2025 eine Entgeltabrechnung erfolgt ist. Der letzte Abrechnungsmonat vor Beginn der Krankengeldzahlung ist zur Abrechnung des Arbeitszeitguthaben zu berichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
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