Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Zahlung Mutterschutzlohn notwendigß

    Die Arbeitnehmerin befindet sich derzeit in Elternzeit und ist erneut schwanger. Im Hinblick auf den Beginn der Mutterschutzfristen für das neue Kind wird die laufende Elternzeit vorzeitig beendet.

    Die Arbeitnehmerin war vor Eintritt der Schwangerschaft regelmäßig im Schichtdienst tätig und erhielt hierfür arbeitszeitabhängige Zuschläge. Diese Tätigkeiten dürfen aufgrund der mutterschutzrechtlichen Vorgaben sowie der betrieblichen Einsatzmöglichkeiten ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaftsanzeige nicht mehr bzw. nur eingeschränkt ausgeübt werden.

    Da die Arbeitnehmerin durch ein Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG finanziell nicht schlechter gestellt werden darf, werden die infolge der Einschränkungen entfallenden regelmäßigen Zuschläge als Mutterschutzlohn berücksichtigt.“


    Meine Frage: Müssen wir als AG überhaupt diese Zahlung leisten, wenn sie zuvor in EZ war.?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Zahlung Mutterschutzlohn notwendigß

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Zahlung Mutterschutzlohn notwendigß

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Gemäß § 18 MuSchG ist für die Berechnung des Mutterschutzlohns auf die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft abzustellen. Das heißt, zu berücksichtigen sind hier die drei Monate vor dem Eintritt der ersten Schwangerschaft. Etwaige dauerhafte Veränderungen der Entgelthöhe sind gemäß § 21 Abs. 4 MuSchG ebenfalls zu berücksichtigen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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