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  • 01
    Zahlung Mutterschutzlohn notwendig?

    Die Arbeitnehmerin befindet sich derzeit in Elternzeit und ist erneut schwanger. Im Hinblick auf den Beginn der Mutterschutzfristen für das neue Kind wird die laufende Elternzeit vorzeitig beendet.


    Die Arbeitnehmerin war vor Eintritt der Schwangerschaft regelmäßig im Schichtdienst tätig und erhielt hierfür arbeitszeitabhängige Zuschläge. Diese Tätigkeiten dürfen aufgrund der mutterschutzrechtlichen Vorgaben sowie der betrieblichen Einsatzmöglichkeiten ab dem Zeitpunkt der Schwangerschaftsanzeige nicht mehr bzw. nur eingeschränkt ausgeübt werden.


    Da die Arbeitnehmerin durch ein Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG finanziell nicht schlechter gestellt werden darf, werden die infolge der Einschränkungen entfallenden regelmäßigen Zuschläge als Mutterschutzlohn berücksichtigt.“




    Meine Frage: Müssen wir als AG überhaupt diese Zahlung leisten, wenn sie zuvor in EZ war.?


    Vielen Dank.


     

  • 02
    RE: Zahlung Mutterschutzlohn notwendig?

    Kleine Ergänzung: Sie war vom 18.01.2026 bis 26.04.2026 Mutterschutz und ab 27.04 bis ursprünglich 22.02.2027. Aufgrund der Schwangerschaft wird die EZ zum 23.09.2026 EZ. Mutterschutzfrist ab 24.09.2026 bis 31.12.2026.


    Am 27.05.2026 hat sie eben uns mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Müssen wir für den Zeitraum 27.05 bis 23.09.2026 Mutterschutzlohn (Zuschläge) leisten. Vielen Dank.

  • 03
    RE: Zahlung Mutterschutzlohn notwendig?

    * 18.01.2025

  • 04
    RE: Zahlung Mutterschutzlohn notwendig?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wenn ich Ihren Sachverhalt richtig verstehe, endet die Elternzeit wegen der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen für die aktuelle Schwangerschaft zum 23. September 2026.


    Bis dahin besteht die Elternzeit. Das heißt, Sie müssen der Mitarbeiterin bis dahin keine Vergütung und keinen Mutterschutzlohn zahlen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Mitarbeiterin in Teilzeit tätig ist.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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