Ein deutscher Arbetgeber beschäftigt eine in Deutschland lebende Person. Diese Person möchte über einen befristeten Zeitraum von 5 Monaten im Rahmen einer workation aus Thailand per remote desktop arbeiten. Das Gehalt wird während dieser Zeit unverändert fortgezahlt. Mit dem Staat besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Welche sozialversicherungsrechtlichen Maßnahmen sind zu beachten? Welche Sozialversicherungsbeiträge und Unfallversicherungsbeiträge müssen von wem gezahlt werden? Wer ist für die Versicherung verantwortlich?
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Workation eines deutschen Mitarbeiters von Thailand aus für einen deutschen Arbeitgeber
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RE: Workation eines deutschen Mitarbeiters von Thailand aus für einen deutschen Arbeitgeber
Hallo Herr Arnold,
bei einer berufsbedingten Entsendung ins vertragslose Ausland (hier: Thailand) können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Voraussetzungen einer Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch (SGB) IV vorliegen.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Ausstrahlung im Sinne der Sozialversicherung ist unter anderem, dass sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers von Deutschland ins vertragslose Ausland begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben. Typisches Merkmal einer Entsendung ist die fortbestehende Inlandsintegration bei (im Voraus oder durch die Eigenart der Beschäftigung) zeitlich begrenzter Beschäftigung.
Die Voraussetzungen einer Entsendung sind nicht ausgeschlossen, wenn im Rahmen einer „Workation“ die Beschäftigung im anderen Staat aufgrund der Initiative der beschäftigten Person ausgeübt wird. So ist es zwar für eine Entsendung unerlässlich, dass die beschäftigte Person weiterhin dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterliegt. Dies ist jedoch gegeben, wenn der Arbeitgeber mit der vorübergehenden Auslandstätigkeit einverstanden ist, er die erbrachte Leistung entgegennimmt und er diese durch Fortzahlung des vereinbarten Gehalts vergütet. Aus welchem Grund der Arbeitgeber sein Direktionsrecht auf diese Weise ausübt, ist für die Prüfung einer Entsendung irrelevant.
Ob die Voraussetzungen einer Entsendung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten zu prüfen. Dieser kann, insbesondere in Zweifelsfällen, von der zuständigen einzugsberechtigten Krankenkasse verlangen, dass diese eine Feststellung darüber trifft, ob es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung handelt oder nicht.
Handelt es sich um eine Ausstrahlung, ist deutsches Recht anwendbar und für die Beschäftigung sind weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden. Folglich bleiben die Beitrags- und Meldepflichten nach deutschem Recht bestehen. Inwiefern hier aufgrund der Tätigkeit in Thailand im Bereich der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Versicherungs- und Beitragspflicht nach thailändischen Recht besteht, ist mit dem dort zuständigen Träger zu klären.
Weitergehende Informationen zum Thema erhalten Sie ggf. von der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes.
Mit freundlichen Grüßen
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