Hallo liebes Expertenteam,
folgender Sachverhalt liegt mir vor:
Eine Arbeitnehmerin befindet sich vom 01.12.2025 bis 09.09.2026 in Elternzeit.
Die Arbeitnehmerin soll im Herbst 2026 aus dem Betrieb ausscheiden. (Aufhebungsvertrag oder Kündigung)
Hierzu ergeben sich folgende Fragen:
1. Stellt ein jetzt erklärter Hinweis (rückwirkend) in der Elternzeitbestätigung eine wirksame Kürzungserklärung im Sinne des §17 BEEG dar – oder bedarf es einer gesonderten, ausdrücklichen Kürzungserklärung des Arbeitgebers?
2. Für wie viele volle Kalendermonate darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub in diesem Fall kürzen – konkret: Zählt der Dezember 2025 als voller Monat, und wie wird der September 2026 bewertet, da die Elternzeit am 09.09.2026 endet?
3. Welche Urlaubsansprüche verbleiben der Arbeitnehmerin nach Rückkehr aus der Elternzeit, sofern keine oder keine wirksame Kürzungserklärung vorliegt?
Für eine fachkundige Einschätzung wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen