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  • 01
    Wertguthaben in der Elternzeit

    Ein Mitarbeiter hat bei der DRV ein Wertguthaben eingezahlt und lässt es sich jetzt während der Elternzeit auszahlen. Die Krankenkasse hat uns angeschrieben, dass er in daher seine Beiträge selbst zahlt und der Arbeitgeber ihn auf 0111 umschlüsseln soll. Da wir noch nie so einen Fall hatten, sind wir der Anweisung gefolgt.

    Jetzt meldet sich der Mitarbeiter, dass die PV-Beiträge durch den Arbeitgeber zu Unrecht einbehalten wurden. Demnach hätten wir ihn aber auf 0110 umschlüsseln müssen.

    Was ist korrekt? Leider konnte ich im Netz keine Infos dazu finden.

  • 02
    RE: Wertguthaben in der Elternzeit

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich gilt, dass bei Auszahlung des Wertguthabens Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen sind. Die Beitragsgruppe „0111“ gilt für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, wenn die Beiträge nicht im sog. Firmenzahlerverfahren durch den AG, sondern vom Arbeitnehmer selbst in Gesamtsumme an die Krankenkasse entrichtet werden.

    Der Schlüssel „1“ in der Pflegeversicherung sagt aus, dass neben der gesetzlichen (freiwilligen) Krankenversicherung auch eine gesetzliche Pflegeversicherungspflicht besteht. Im Unterschied dazu gilt für privatversicherte Arbeitnehmer die „0110“.
     
    Bei der Beitragsgruppe „0111“ sollten jedoch keine Beiträge vom Arbeitnehmer einbehalten, sondern die Arbeitgeberanteile an diesen mit ausbezahlt werden. Dies gilt gleichermaßen für Kranken- und Pflegeversicherung.
     
    Bitte prüfen Sie die Einstellungen in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm, ob die Person korrekt als freiwillig versicherter Arbeitnehmer im Selbstzahlerverfahren geschlüsselt wurde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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