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  • 01
    Werkstudentenvertrag bei Studium im Ausland

    Wir möchten einen Werkstudierendenvertrag (10 Stunden pro Woche) mit einer deutschen Studentin abschließen, die ab dem Wintersemester dauerhaft an einer spanischen Universität studieren wird. Sie würde folglich nahezu 100% remote aus dem Homeoffice für uns arbeiten und in Spanien leben.

    Ist das SV-rechtlich überhaupt möglich? Müssen wir dazu A1-Anträge stellen? Ist der Personengruppenschlüssel auch in diesem Fall 106 und der BG-Schlüssel 0-1-0-0?

  • 02
    RE: Werkstudentenvertrag bei Studium im Ausland

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass die Beschäftigung als Werkstudentin bereits vor dem Wohnstaatwechsel nach Spanien aufgenommen wird.
     
    Wenn ein Student in Deutschland eine Beschäftigung ausübt, unterliegt er den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit , da die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird.
    Das Werkstudentenprivileg darf der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der bei ihm beschäftigte Student immatrikuliert ist und den größeren Teil seiner Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendet. Das Studium muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung und der Studentenjob darf nur eine Nebensache sein. Das heißt: Während der Vorlesungszeit darf der Student nur maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten. Ist dies der Fall, ist der Student mit der Personengruppe „106“ und die Beitragsgruppe „0100“ zu melden.

    Eine A1-Bescheinigung besagt, dass für die Dauer der befristeten Beschäftigung (maximal 24 Monate) in Spanien weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wurde.
     
    Beginnt die Beschäftigung als Werkstudentin jedoch erst mit Beginn des Wintersemesters in Spanien und die Beschäftigung wird nur oder überwiegend in Spanien ausgeübt (Wohnstaat), gilt aufgrund des Territorialprinzips das spanische Sozialversicherungsrecht und der spanische Sozialversicherungsträger müsste eine A1-Bescheinigung ausstellen, wenn die Studentin für Sie in Deutschland tätig wird (an Besprechungen, Unterweisungen etc. teilnimmt).
     
    Wir empfehlen Ihnen und der Studentin die zuständige Krankenkasse in Deutschland einzubinden, damit verbindlich geklärt werden kann, welches Recht Anwendung findet. Hier empfiehlt es sich die Immatrikulationsbescheinigung und den Arbeitsvertrag als Werkstudentin vorzulegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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