Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

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  • 01
    Werkstudentenstatus: 20-Stunden-Grenze in den Prüfungszeiträumen

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir benötigen eine verbindliche Auskunft zur Beitragsbeurteilung für einen Werkstudent.


    Konkret geht es um die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze während der Prüfungsphase, die in diesem Fall außerhalb der Vorlesungszeit liegt.

    Hier sind die offiziellen Semesterdaten der Hochschule:

    Semesterzeitraum: 01.04.2026 bis 30.09.2026

    Vorlesungszeit: 13.04.2026 bis 17.07.2026

    Prüfungszeitraum 1: 20.07.2026 bis 01.08.2026

    Prüfungszeitraum 2: 14.09.2026 bis 26.09.2026

    Da die Prüfungszeiten komplett in die vorlesungsfreie Zeit fallen, bitten wir um Klärung folgender Fragen für unsere Entgeltabrechnung:

    1. Ist eine wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden in den oben genannten Prüfungszeiträumen (20.07.–01.08.2026 und 14.09.–26.09.2026) beitragsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung möglich?

    2. Werden diese Phasen rechtlich als reguläre vorlesungsfreie Zeit gewertet, sodass lediglich die allgemeine 26-Wochen-Regelung greift?

    3. Ab welchem genauen Datum und in welchen exakten Zeitfenstern des Sommersemesters 2026 ist eine Ausweitung der Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden pro Woche im Rahmen des Werkstudentenprivilegs zulässig?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Werkstudentenstatus: 20-Stunden-Grenze in den Prüfungszeiträumen

    Guten Tag,


    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.


    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:


    Zur Beurteilung, ob der Student zu dem Personenkreis der ordentlichen Studierenden gehört und somit Versicherungsfreit aufgrund der Werkstudentenregelung in der Beschäftigung besteht, ist Voraussetzung, dass sein Studium im Vordergrund steht. Hierfür darf er in den vorlesungsfreien Zeiten (Semesterferien) eine Beschäftigung auch von über 20 Wochenstunden ausüben, wenn diese zeitlich (im Voraus) befristet ist und insgesamt 26 Wochen nicht überschreitet. Werden diese Grenzen überschritten, liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.

    Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.

    Als vorlesungsfreie Zeit bezeichnet man ausschließlich die Semesterferien.


    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. Das Werkstudentenprivileg ist anzuwenden.


    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Auch bei Beschäftigungen, die ausschließlich während der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt werden, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.


    Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.


    Für Ihren Fall empfehlen wir, die schriftliche Erklärung über die vorlesungsfreie Zeit in die Personalakte zu legen und die Beschäftigungszeit über 20 Wochenstunden im Vorfeld zu befristen. Bitte achten Sie darauf, dass die 26-Wochen-Grenze, auch mit anderen Beschäftigungsverhältnissen, nicht überschritten wird.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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