Guten Tag,
uns ist bekannt, dass für das Werkstudentenprivileg grundsätzlich die 20-Stunden-Grenze gilt und dabei die Arbeitszeiten aus allen Beschäftigungen zusammen betrachtet werden.
Wir haben Fragen zu folgender Konstellation:
- mehrere Beschäftigungen als Arbeitnehmer und zusätzlich eine freiberufliche bzw. selbstständige Tätigkeit.
Fragen:
* Wird der zeitliche Umfang der freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit bei der Prüfung des Werkstudentenstatus bzw. der 20-Stunden-Grenze berücksichtigt?
Falls ja: Nach welchen Kriterien werden die Stunden der selbstständigen Tätigkeit ermittelt? Sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden maßgeblich, und wie müssen diese gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachgewiesen oder dokumentiert werden?
* Spielt es für die Beurteilung des Werkstudentenstatus eine Rolle, wie der AN krankenversichert bin (z. B. studentisch, freiwillig gesetzlich oder privat)? Oder erfolgt die Beurteilung unabhängig von der Art der Krankenversicherung?
* Hat das Erreichen des 30. Lebensjahres Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Werkstudentenstatus? Gilt man auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres weiterhin als ordentlicher Studierender, sofern das Studium unverändert fortgeführt wird, oder beeinflusst das Alter die Beurteilung?
* Gibt es Besonderheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, wenn mehrere Beschäftigungen und eine freiberufliche Tätigkeit gleichzeitig ausgeübt werden?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.