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  • 01
    Werkstudentenprivileg – Berücksichtigung einer selbstständigen Tätigkeit neben mehreren Beschäftigungen

    Guten Tag,


    uns ist bekannt, dass für das Werkstudentenprivileg grundsätzlich die 20-Stunden-Grenze gilt und dabei die Arbeitszeiten aus allen Beschäftigungen zusammen betrachtet werden.


    Wir haben Fragen zu folgender Konstellation:


    - mehrere Beschäftigungen als Arbeitnehmer und zusätzlich eine freiberufliche bzw. selbstständige Tätigkeit.


    Fragen:


    * Wird der zeitliche Umfang der freiberuflichen bzw. selbstständigen Tätigkeit bei der Prüfung des Werkstudentenstatus bzw. der 20-Stunden-Grenze berücksichtigt?


    Falls ja: Nach welchen Kriterien werden die Stunden der selbstständigen Tätigkeit ermittelt? Sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden maßgeblich, und wie müssen diese gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachgewiesen oder dokumentiert werden?


    * Spielt es für die Beurteilung des Werkstudentenstatus eine Rolle, wie der AN krankenversichert bin (z. B. studentisch, freiwillig gesetzlich oder privat)? Oder erfolgt die Beurteilung unabhängig von der Art der Krankenversicherung?


    * Hat das Erreichen des 30. Lebensjahres Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Werkstudentenstatus? Gilt man auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres weiterhin als ordentlicher Studierender, sofern das Studium unverändert fortgeführt wird, oder beeinflusst das Alter die Beurteilung?


    * Gibt es Besonderheiten bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, wenn mehrere Beschäftigungen und eine freiberufliche Tätigkeit gleichzeitig ausgeübt werden?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


     

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg – Berücksichtigung einer selbstständigen Tätigkeit neben mehreren Beschäftigungen

    Guten Tag,
     
    in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Werkstudenten entscheidend, ob Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn Studenten Beschäftigungen mit bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben.
     
    Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander oder eine Beschäftigung neben einer „selbstständigen Tätigkeit“ ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen oder der Beschäftigung und der daneben ausgeübten „selbstständigen Tätigkeit“ zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen.
     
    Für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist die Art der Krankenversicherung unbedeutend, da nur Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden.
     
    Wird die 20-Wochenstunden-Grenze aufgrund der selbstständigen Tätigkeit überschritten tritt grds. Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht ein.
    In Ihrem Sachverhalt ist aber vordergründig zu prüfen, inwiefern die selbstständige Erwerbstätigkeit „haupt-“ oder „nebenberuflich“ ausgeübt wird.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Hauptberuflichkeit ist allerdings ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen Aufwands der selbstständigen Tätigkeit im ersten Schritt immer dann anzunehmen, wenn der Selbstständige Arbeitgeberstellung hat, das heißt, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt. Liegt keine Arbeitgebereigenschaft vor, ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit anhand der Kriterien: wirtschaftliche Bedeutung und zeitlicher Aufwand der selbstständigen Tätigkeit, zu beurteilen und abzugrenzen.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.

    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.

    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von zu zuständigen Einzugsstelle vorzunehmen. Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören alle Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Eine Altersbegrenzung, anders als bei der KV der Studenten, gibt es für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht,

    Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird allerdings von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommt. Die Rechtsprechung unterstellt bei derart langer Studienzeit, dass kein ernsthafter Studierwille mehr vorliegt.
     
    Die 20 Wochenstunden-Grenze ist immer einzuhalten, es spielt keine Rolle, ob mehrere abhängige Beschäftigungen oder aber selbstständige Tätigkeiten. Alle Zeiten werden addiert und dürfen die Grenze nicht überschreiten.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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