Guten Tag
ich habe eine Frage zur Anwendung des Werkstudentenprivilegs.
Ein Mitarbeiter war bereits vor Aufnahme seines Studiums bei uns in Vollzeit beschäftigt und wird während des Studiums weiterhin in Teilzeit bei uns beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wird dabei weiterhin der bisherige Jobtitel verwendet und nicht ausdrücklich die Bezeichnung „Werkstudent“ genannt - im Endeffekt ein klassicher Arbeitsvertag auf TZ-Basis.
Kann das Werkstudentenprivileg in diesem Fall trotzdem angewendet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind? Oder muss die Bezeichnung „Werkstudent“ ausdrücklich im Arbeitsvertrag enthalten sein?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Leonhard Bacher