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  • 01
    Werkstudentenprivileg bei bestehendem Jobtitel

    Guten Tag


    ich habe eine Frage zur Anwendung des Werkstudentenprivilegs.


    Ein Mitarbeiter war bereits vor Aufnahme seines Studiums bei uns in Vollzeit beschäftigt und wird während des Studiums weiterhin in Teilzeit bei uns beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wird dabei weiterhin der bisherige Jobtitel verwendet und nicht ausdrücklich die Bezeichnung „Werkstudent“ genannt - im Endeffekt ein klassicher Arbeitsvertag auf TZ-Basis.


    Kann das Werkstudentenprivileg in diesem Fall trotzdem angewendet werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind? Oder muss die Bezeichnung „Werkstudent“ ausdrücklich im Arbeitsvertrag enthalten sein?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Leonhard Bacher

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg bei bestehendem Jobtitel

    Sehr geehrter Herr Bacher,


    die Anwendung des Werkstudentenprivilegs ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn das Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 EUR) liegt und der Studierende immatrikuliert ist. Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.


    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei (Werkstudentenprivileg). Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (S 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Auch in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Das Werkstudentenprivileg besteht in der Rentenversicherung nicht.


    Die Werkstudentenregelung findet somit verpflichtend Anwendung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – es handelt sich hierbei um keine freiwillige Wahl oder Option, die der Arbeitgeber oder Studierende sich aussuchen können. Insofern ist auch die Bezeichnung im Arbeitsvertrag für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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