Expertenforum - Werkstudentenprivileg

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  • 01
    Werkstudentenprivileg

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir sind bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Werkstudentenprivilegs auf folgende Einschränkungen gestoßen, die uns bisher völlig unbekannt waren:

    - Der Arbeitnehmer muss an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sein,

    - darf nicht mehr als 14 Fachsemester studiert haben und

    - muss unter 30 Jahre alt sein.

    Können Sie uns die Richtigkeit dieser Einschränkungen bestätigen? Und wenn ja, wo können wir diese Regelungen nachprüfen?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg

    Guten Tag,


    das Werkstudentenprivileg ist für alle ordentlich Studierenden anwendbar. Zu den ordentlich Studierenden gehören Personen, die für ein Studium an einer Hochschule immatrikuliert sind (= Studierende) oder für ihre fachliche Ausbildung eine Schule besuchen (= Fachschüler:innen), unabhängig davon ob das Studium in Deutschland oder im Ausland absolviert wird. Die Werkstudentenregelung findet hingegen keine Anwendung bei einer Beschäftigung, bei der das Studium nicht im Vordergrund steht. Hierzu gehören u.a. Studierende, die mehr als 25 Fachsemester studieren. Eine Altersgrenze gibt es jedoch nicht.


    Sowohl die Altersgrenze bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres als auch die Semesteranzahl (max. 14 Fachsemester) bezieht sich nicht auf den Werkstudentenstatus, sondern auf die gesetzliche Pflichtversicherung, der Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Wobei das 14. Fachsemester auch bei der KVdS nicht mehr relevant ist, hier handelt es sich um eine alte Gesetzesgrundlage. (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)


    Eingeschriebene Studenten, die wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr der Versicherungspflicht als Student der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, können gleichwohl als Werkstudenten in einer Beschäftigung versicherungsfrei bzw. nur rentenversicherungspflichtig sein.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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