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  • 01
    Werkstudentenprivileg – 20-Stunden-Regel

    Hallo Experten-Team,


    wir haben eine Frage zu der 20-Stunden-Regel für Werkstudenten. Die Sonderfälle weiter unten ergeben sich nur, wenn bei Krankheit, Urlaub oder ein Feiertag die tägliche Sollarbeitszeit berücksichtigt werden muss.


    Da die Werkstudenten während des Semesters immer in Teilzeit arbeiten werden sogenannte Regelarbeitstage festgelegt.


    Begriffsklärung: Regelarbeitstage sind die Tage, an denen sich der Student verpflichtet, seine vertraglich festgelegte wöchentliche Arbeitszeit zu leisten.


    Die Regelarbeitstage werden festgelegt: z.B. Beispiel drei-Tage-Woche, Montag bis Mittwoch. Dann beträgt die tägliche Regel-(Soll-) Arbeitszeit: 6:40 Stunden


    Was ist bei der Überprüfung der 20-Stunden-Grenze zu beachten, wenn auf einen Regel-Arbeitstag Krankheit, Urlaub oder ein Feiertag fällt? Werden diese Tage mit der Soll-Arbeitszeit berücksichtigt oder wird bei der Prüfung der 20-Stunden-Regel von 0:00 Std. Arbeitszeit an diesen Tagen ausgegangen? An Urlaubstagen oder Feiertagen könnte der Student ja genau genommen lernen oder sich für Prüfungen vorbereiten.


    Sollte bei der Prüfung der 20-Stunden-Regel bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen die Soll-Arbeitszeit berücksichtigt werden, müssten einige Sonderfälle betrachtet werden, von denen im Folgenden exemplarisch drei beschrieben werden.


    Sonderfall 1: der Student arbeitet an zwei Tagen 7:00 Stunden und möchte am dritten Tag etwas früher gehen. Nun erkrankt er am dritten Tag und würde bei Gutschrift der Sollarbeitszeit von 06:40 Std. die 20-Stunden-Grenze überschreiten.


    Sonderfall 2: der Student arbeitet nicht an einem festgelegten Regelarbeitstag, er tauscht bspw. in einer Woche den Mittwoch mit dem Donnerstag. Am Mittwoch erkrankt er, so dass sein Arbeitszeitkonto nicht belastet wird, und am Donnerstag würden ihm zusätzlich die geleisteten Stunden gutgeschrieben, so dass er durch den Krankheitstag in dieser Woche 06:40 Std. im Plus wäre.


    Sonderfall 3: der Student arbeitet nicht an einem festgelegten Regelarbeitstag, er tauscht bspw. in einer Woche den Mittwoch mit dem Donnerstag. Am Mittwoch wird sein Arbeitszeitkonto belastet und durch die geleistete Arbeit am Donnerstag wieder gutgeschrieben.


     

  • 02
    RE: Werkstudentenprivileg – 20-Stunden-Regel

    Hallo Stefan L.,


    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Garantie noch nicht abgeschlossen werden kann, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


  • 03
    RE: Werkstudentenprivileg – 20-Stunden-Regel

    Hallo Stefan L.,


    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.


    Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage werden mit ihrer vereinbarten Arbeitszeit in die Ermittlung der 20-Wochenstunden-Grenze mit einbezogen, unabhängig davon, ob an diesen Tagen gearbeitet wurde oder nicht.


    Wird während des Semesters die Arbeitszeit auf über 20 Stunden in der Woche ausgeweitet, „muss“ diese „Ausweitung“ befristet sein und darf sich nur auf die Abend-/Nachtsunden oder die Wochenenden erstrecken. In dieser Konstellation bleibt das Werkstudentenprivileg - unter Beachtung der 26-Wochen-Regelung - weiterhin erhalten.


    Dagegen führt ein Überschreiten der wöchentlichen 20-Wochenstunden-Grenze ohne „zeitliche Befristung“ während des Semesters zum Eintritt der sofortigen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.


    Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung ist in diesem Fall nicht zulässig.


    Das gemeinsame Rundschreiben „zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten“ vom 23.11.2016 lässt in diesem Punkt - auch zu denen von Ihnen dargelegten Sonderfällen - keine Ausnahmen zu.


    Um einen hohen Meldeaufwand zu vermeiden, ist es ratsam – auch im eigenen Interesse – darauf zu achten, dass Studenten die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden außerhalb der Semesterferien ausnahmslos nicht überschreiten.


    In Zweifelsfällen sollte eine versicherungsrechtliche Stellungnahme von der einzugsberechtigten Krankenkasse angefordert werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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