Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um eine Einschätzung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses. Ein Mitarbeiter ist als ordentliche Studiernder im Studiengang: Freie Kunst an der Akademie der Bildenden Künste Mannheim e. V. eingeschrieben . Vermutlich handelt es sich bei der Akademie um eine staatlich nicht anerkannte Ausbildungseinrichtung; der Studiengang schließt allerdings mit einem akademieinternen Diplom ab. Sind in diesem Studiengang die Voraussetzungen für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs erfüllt? Ist das Werkstudentenprivileg bei einer Beschäftigung mit regelmäßig mehr Minijob grundsätzlich anwendbar? Falls nein, ist er in der Beitragsgruppe 1111 zu melden?