Expertenforum - Werkstudenten Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit / Überschreitung der 20-Stunden-Grenze

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  • 01
    Werkstudenten Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit / Überschreitung der 20-Stunden-Grenze

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben eine Frage, ab welchem Zeitpunkt die 20-Stunden-Grenze überschritten werden darf.


    Die Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 23/24 ist

    gültig vom 01.10.2023 bis 31.03.2024. Die Vorlesungszeit ist vom 16.10.2023 bis 09.02.2024


    Die Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 24 ist

    gültig vom 01.04.2024 bis 30.09.2024. Die Vorlesungszeit ist vom 15.04.2024 bis 19.07.2024


    Die Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 24/25 ist

    gültig vom 01.10.2024 bis 31.03.2025. Die Vorlesungszeit ist vom 14.10.2024 bis 07.02.2025


    Ab welchen Zeitpunkt und für welchen Zeitraum darf der Werkstudent die 20-Stunden-Grenze überschreiten?

    Ab Samstag 10.02.2024, also bei uns ab Montag 12.02.2024 (KW 7) bis 14.04.2024? Und

    Ab Samstag 20.07.2024, also bei uns ab Montag 22.07.2024 (KW 30) bis 13.10.2024?


    Ist es richtig, dass die Weihnachtsferien nicht zu den vorlesungsfreien Zeiten gerechnet werden?


    Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

    Viele Grüße

    C.Petersen


     

  • 02
    RE: Werkstudenten Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit / Überschreitung der 20-Stunden-Grenze

    Hallo C.Petersen,


    zunächst bitten wir um Verständnis, dass wir u.a. aufgrund der uns nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht konkret in den von Ihnen aufgeführten Beispielen mitteilen können, ab welchem Zeitpunkt die 20-Stunden-Grenze überschritten werden darf. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen. In Zweifelsfällen ist es empfehlenswert, die zuständige einzugsberechtigte Krankenkasse zu kontaktieren und von dieser eine versicherungsrechtlichen Stellungnahme anzufordern.


    Gerne geben wir Ihnen hierzu die folgenden grundsätzlichen Informationen:


    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.


    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.


    Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Die Semesterferien sind die Zeiten am Ende eines Semesters bis zum Beginn des neuen Semesters, in der regelmäßig keine Lehrveranstaltungen stattfinden.


    Andere Zeiten während der Vorlesungszeiten des Studiums ohne tatsächliche Lehrveranstaltungen (z. B. „Weihnachtsferien“) werden den vorlesungsfreien Zeiten nicht zugerechnet.


    Versicherungsfreiheit liegt auch nicht mehr vor, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert.


    Bei zeitlichen Überschneidungen bis zu längstens zwei Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und damit versicherungsfrei bleibt; die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist dabei nachzuweisen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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