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  • 01
    Werkstudenten - Überschreitung 20 Wochenarbeitsstunden

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bei uns ist folgende Frage aufgekommen:

    Für Werkstudenten gilt die Regel der 20 Wochenarbeitsstunden und nur in Ausnahmen kann diese 20 Stundengrenze überschritten werden. Eine dieser Ausnahmen ist, wenn die Stunden abends oder nachts geleistet werden.

    Wenn eine Schicht um 14:00 Uhr beginnt und um 22:30 Uhr endet, werden die gesamten 8 Stunden der 20 Wochenarbeitsstunden zugerechnet? Oder werden die Stunden ab 18:00 Uhr abends zugerechnet und somit können die 20 Wochenarbeitsstunden überschritten werden, für max. 26 Wochen im Jahr?


    Wir danken Ihnen bereits im Voraus für Ihre Rückmeldung!

  • 02
    RE: Werkstudenten - Überschreitung 20 Wochenarbeitsstunden

    Hallo Anina,


    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass die Beschäftigung zeitlich befristet ist und Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.


    Für die Beurteilung, ob trotz Überschreitens der 20‑Stunden‑Grenze Versicherungsfreiheit als Werkstudent möglich ist, werden nach allgemeiner Rechtsauffassung Zeiten am Wochenende, in den Abendstunden, in den Nachtstunden und in den Semesterferien

    charakterisiert. Eine exakte Uhrzeit-Definition im Sinne der Werkstudentenregelung durch den Gesetzgeber erfolgte nicht.


    Nach unserem Kenntnisstand werden bei Betriebsprüfungen der deutschen Rentenversicherung die Arbeitszeiten von beschäftigten Studenten zwischen 18:00 Uhr abends und 8:00 Uhr morgens generell als „Abend- und Nachtstunden“ akzeptiert.


    Entscheidend ist, dass diese Zeiten typischerweise außerhalb der regulären Vorlesungszeiten liegen und damit das Studium weiterhin die überwiegende Zeit und Arbeitskraft beansprucht.


    Aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine rechtsverbindliche Stellungnahme anzufordern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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