Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Mitarbeiterin war vor ihrer Elternzeit als Werkstudentin beschäftigt. Während der Elternzeit war sie auf geringfügiger Basis (Minijob) tätig. Nach Ende der Elternzeit im Juli hat sie ihre Tätigkeit wieder als Werkstudentin aufgenommen. Ab August beginnt für sie erneut der Mutterschutz.
Hierzu stellen sich folgende Fragen:
Bestand während der Zeit der geringfügigen Beschäftigung in der Elternzeit weiterhin Krankenversicherungsschutz und wenn ja, in welcher Form?
Hat die Mitarbeiterin für den nun anstehenden Mutterschutz Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Ist für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. für die Beschäftigung als Werkstudentin eine durchgehende Immatrikulation erforderlich, insbesondere zum Beginn des Mutterschutzes?
Vielen Dank für die Unterstützung.