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  • 01
    Werkstudenten in Mutterschutz

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    eine Mitarbeiterin war vor ihrer Elternzeit als Werkstudentin beschäftigt. Während der Elternzeit war sie auf geringfügiger Basis (Minijob) tätig. Nach Ende der Elternzeit im Juli hat sie ihre Tätigkeit wieder als Werkstudentin aufgenommen. Ab August beginnt für sie erneut der Mutterschutz.


    Hierzu stellen sich folgende Fragen:


    Bestand während der Zeit der geringfügigen Beschäftigung in der Elternzeit weiterhin Krankenversicherungsschutz und wenn ja, in welcher Form?

    Hat die Mitarbeiterin für den nun anstehenden Mutterschutz Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

    Ist für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld bzw. für die Beschäftigung als Werkstudentin eine durchgehende Immatrikulation erforderlich, insbesondere zum Beginn des Mutterschutzes?


    Vielen Dank für die Unterstützung.



     

  • 02
    RE: Werkstudenten in Mutterschutz

    Hallo EMS05,
     
    Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse (in Höhe von bis zu 13,00 € kalendertäglich). Hierzu zählen insbesondere
    krankenversicherungspflichtige Studentinnen nach § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V, die im Rahmen der Werksstudentenregelung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.  
     
    Frauen, die kein „Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse“ sind (privat krankenversichert oder über ein Familienmitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert), haben dagegen einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes gegenüber dem Bundesversicherungsamt von insgesamt bis zu maximal 210,00 €.
     
    Ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes im Rahmen der Krankenversicherung der Studierenden (KVdS) bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in der Elternzeit ist nach unserer Auffassung nur dann möglich, sofern währenddessen auch Elterngeld bezogen wird.
     
    Wird hingegen während der Elternzeit kein Elterngeld bezogen, kann der Versicherungsschutz beispielsweise durch eine freiwillige Krankenversicherung sichergestellt werden.
     
    Nur wer zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden gehört, ist bei einer ausgeübten Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Hierzu gehören alle Studierenden, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    Da zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung im Juli 2026 für uns nicht nachvollziehbar ist, wie während der Semesterferien eine Beschäftigung unter Berücksichtigung des Werkstudentenprivilegs ohne erkennbare Studienleistung ausgeübt werden kann, unterliegt diese bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht, welches einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zur Folge hat.
     
    Die alleinige Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung ist für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht ausreichend.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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