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  • 01
    Werkstudenten - Höchststudiendauer oder Altersgrenze?

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    ich habe Fragen zur Beschäftigung einer Werkstudentin und wäre für Ihre Hilfe dankbar.


    Wie lange darf die Mitarbeiterin mit dem „Studentenprivileg“ (Entgelt über GfB, keine Abgaben in SV außer RV) in der Sozialversicherung abgerechnet werden? Es geht NICHT um die wöchentliche Arbeitszeit sondern die aktuelle Auffassung zur Länge der Gesamtstudienzeit.


    Im konkreten Fall hat die Mitarbeiterin einmal den Studiengang gewechselt, dann ein Studium mit Bachelor abgeschlossen und studiert jetzt ein weiteres Fach mit angestrebtem Bachelor-Abschluss. Damit ist sie aktuell im 16. Hochschulsemester an einer Fernuni.


    Ich meine das das „Studentenprivileg“ nach Auffassung der DRV nur bis zur Dauer der doppelten Semesteranzahl in einem Fach (Fachsemester) begrenzt ist. Wenn aber wie in meinem Fall mehrere Fächer hintereinander studiert werden, gibt es eine Grenze der Hochschulsemester für die Studienzeit insgesamt?


    Oder gibt es eine Altersgrenze von z.B. 30 Jahren?


    Die Pläne gehen in die Richtung, dass die Mitarbeiterin sich auch vorstellen kann, noch ein weiteres Studium an ihr zweites abgeschlossenes Studium anzuschließen? Gibt es dazu eine Grenze, falls es keine maximale Anzahl am Gesamt-Hochschulsemestern gibt?


    Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe für die Berücksichtigung der korrekten SV-Abgaben.

    Mit freundlichen Grüßen


    Nicole Altizio

     

  • 02
    RE: Werkstudenten - Höchststudiendauer oder Altersgrenze?

    Sehr geehrte Frau Altizio ,
     
    zum Personenkreis der ordentlich Studierenden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs gehören alle Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

    Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird allerdings von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommt. Die Rechtsprechung unterstellt bei derart langer Studienzeit, dass kein ernsthafter Studierwille mehr vorliegt.
     
    Sofern also die Voraussetzungen einer Werkstudententätigkeit vorliegen, können Sie die Studentin als Werkstudentin abrechnen, auch wenn diese ihr 30. Lebensjahr vollendet hat.
     
    Die Altersgrenze von 30 Jahren gilt nur bei der KVdS (Krankenversicherung der Studenten) nicht aber bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer Werkstudententätigkeit („die studentische Krankenversicherung kann maximal bis zum Ende des Semesters bestehen, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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