Sehr geehrtes Experten-Team,
ich habe Fragen zur Beschäftigung einer Werkstudentin und wäre für Ihre Hilfe dankbar.
Wie lange darf die Mitarbeiterin mit dem „Studentenprivileg“ (Entgelt über GfB, keine Abgaben in SV außer RV) in der Sozialversicherung abgerechnet werden? Es geht NICHT um die wöchentliche Arbeitszeit sondern die aktuelle Auffassung zur Länge der Gesamtstudienzeit.
Im konkreten Fall hat die Mitarbeiterin einmal den Studiengang gewechselt, dann ein Studium mit Bachelor abgeschlossen und studiert jetzt ein weiteres Fach mit angestrebtem Bachelor-Abschluss. Damit ist sie aktuell im 16. Hochschulsemester an einer Fernuni.
Ich meine das das „Studentenprivileg“ nach Auffassung der DRV nur bis zur Dauer der doppelten Semesteranzahl in einem Fach (Fachsemester) begrenzt ist. Wenn aber wie in meinem Fall mehrere Fächer hintereinander studiert werden, gibt es eine Grenze der Hochschulsemester für die Studienzeit insgesamt?
Oder gibt es eine Altersgrenze von z.B. 30 Jahren?
Die Pläne gehen in die Richtung, dass die Mitarbeiterin sich auch vorstellen kann, noch ein weiteres Studium an ihr zweites abgeschlossenes Studium anzuschließen? Gibt es dazu eine Grenze, falls es keine maximale Anzahl am Gesamt-Hochschulsemestern gibt?
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe für die Berücksichtigung der korrekten SV-Abgaben.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Altizio