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  • 01
    Werkstudent Wechsel Hochschule / Neues Studium

    Hallo Expertenteam.


    ein Student hat an der Uni A das Studium "Interieur Design" im Feb. 26 abgeschlossen.

    Semesterzeiten an Uni A: Sommersemester 01.03. - 31.08. und Wintersemester 01.09. - 28.02.


    Am 01.04. beginnt er ein neues Studium "Politikwissenschaft" an Uni B.

    Semesterzeiten an Uni B: Sommersemester 01.04. - 30.09. und Wintersemester 01.10. - 31.03.


    Kann der Student im März (Lücke maximal 1 Monat) auch als Werkstudent (alle anderen Voraussetzungen liegen vor) abgerechnet werden oder ist das bei dieser Konstellation nicht möglich?

    Was ist, wenn das Studium A nicht beendet wurde, sondern abgebrochen wurde. Wie muss dann der März abgerechnet werden?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe

  • 02
    RE: Werkstudent Wechsel Hochschule / Neues Studium

    Hallo Lohnabrechner04,
     
    von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung ein weiteres bzw. neues Studium aufnehmen, das in einem geregelten Studiengang wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt.
     
    Für diese Studierenden endet die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit der letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung (Masterarbeit) offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint.
     
    Sofern dieses nur noch online zur Verfügung gestellt wird, ist von dem Zeitpunkt der Abrufmöglichkeit auszugehen, d.h., war das Prüfungsergebnis ab Februar abrufbar, ist das Werkstudentenprivileg bis Ende Februar anzuwenden. Es ist daher zu empfehlen, eine Bestätigung über das Studienende den Entgeltunterlagen beizufügen.

    Dagegen endet die Hochschulausbildung mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen ohne Prüfung beendet wird.

    Liegt bei einem Wechsel des Studiengangs für einen Monat (hier: 01.03. bis 31.03.2026) keine gültige Immatrikulationsbescheinigung vor, kann angesichts der erforderlichen „Hochschulzugehörigkeit“ Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht eingeräumt werden.
    Dementsprechend war die betreffende Person, sofern sie im Monat März ein Entgelt oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 €) erhalten hat, versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung anzumelden.

    In Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine rechtsverbindliche Stellungnahme durch die einzugsberechtigte Krankenkasse des Studenten einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     
     

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