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  • 01
    Werkstudent vorherige Ausbildung

    Guten Tag,


    wir haben folgenden Fall:

    Wenn man als Student, der nebenbei arbeitet, die 20-Stunden-Grenze überschreitet, zählt ja die 26-Wochen-Grenze. Zählt in dieser Zeit auch eine vorangegangene Ausbildung beim gleichen Arbeitgeber. Die Immatrikulation fand in diesem bereits mit Ausbildungsbeginn statt. Ist hier eine Anstellung als Werkstudent möglich?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Werkstudent vorherige Ausbildung

    Guten Tag,
     
    nach dem Werkstudentenprivileg sind ordentliche Studierende in einer neben dem Studium mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Während der vorlesungsfreien Zeit der Semesterferien kann eine Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs auch über mehr als 20-Wochenstunden hinaus ausgeübt werden. Dies ist während der Vorlesungszeit nur dann möglich, wenn die Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird und somit gewährleistet ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.
     
    Arbeiten Studierende am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden, kann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden Versicherungsfreiheit bestehen.
    Dafür muss die Beschäftigung allerdings zeitlich befristet sein und nicht über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausgeübt werden. Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer „wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden“ ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die „Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen“ ergibt.
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind „alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum“, in denen – „unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung“ – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt.
     
    Wir empfehlen zur verbindlichen Beurteilung des Sachverhaltes die zuständige Krankenkasse mit Angabe der Beschäftigungszeiten und wöchentlicher Arbeitszeit einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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