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  • 01
    Werkstudent Verdienst Minijob

    Hallo,

    ich habe einen Werkstudenten, welcher in den letzten Monaten immer über der Minijobgrenze verdient hat. Nun ist dieser aber seit 2 Monaten schon in dem Bereich Minijob. Muss ich diesen Studenten jetzt rückwirkend als Minijob abrechnen und dann wenn er wieder über der Grenze liegt wieder wie vorher abrechnen? Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Werkstudent Verdienst Minijob

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorausschauend zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob es sich um eine geringfügig entlohnte oder um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent handelt.
     
    Solange Studierende monatlich mehr als 603 Euro verdienen, aber insgesamt nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, gehören sie vom Erscheinungsbild zu den Werkstudenten. Dagegen sind Studenten mit einem Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 603 Euro im Monat als geringfügig entlohnte Mitarbeiter bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
     
    Das Werkstudentenprivileg findet nur Anwendung, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
     
    Wenn es sich in Ihrem Sachverhalt um Studenten handelt, deren regelmäßiges monatliches Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 Euro liegt, ist eine Meldung als Werkstudent nicht (mehr) möglich.
    Für Sie bedeutet das, dass eine Ummeldung vom Werkstudenten zum Minijobber erfolgen muss, wenn bekannt wird, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Minijob-Bereich liegt. Unterschreitet in zwei aufeinanderfolgenden Monaten das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, ist mangels einer eindeutigen Definition des Gesetzgebers von einem dauerhaften Unterschreiten auszugehen. In einem solchen Fall ist die bisherige Werkstudentenbeschäftigung ab- und als geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale anzumelden.  
     
    Sobald Ihr Werkstudent die Minijobgrenze wieder überschreitet, hat eine Abmeldung bei der Minijobzentrale zu erfolgen und er wird bei seiner Krankenkasse erneut als Werkstudent mit den Beitragsgruppen 0100 und der Personengruppe 106 angemeldet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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