Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Werkstudent unterschreitet Minijob-Grenze

    Guten Tag,


    ein Werkstudent, welcher beitragsmäßig entsprechend geschlüsselt ist (BGRS 0100, im Übergangsbereich), unterschreitet seit dem Jahr 2026 in jedem Monat die Minijobgrenze. Müsste ich ihn dann umschlüsseln auf Minijob oder darf er trotz niedrigem Lohn als Werkstudent laufen ? Der Arbeitgeber zahlt ja nun den kompletten Beitrag aus dem "Gleitzonenbrutto", wobei die Gleitzone monatlich unterschritten wird. Ist das so richtig ?


     

  • 02
    RE: Werkstudent unterschreitet Minijob-Grenze

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorausschauend zu Beginn der Beschäftigung bzw. erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob es sich um eine geringfügig entlohnte oder um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent handelt.
     
    Solange Studierende monatlich mehr als 603 Euro verdienen, aber insgesamt nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, gehören sie vom Erscheinungsbild zu den Werkstudenten. Dagegen sind Studenten mit einem Arbeitsentgelt bis durchschnittlich maximal 603 Euro im Monat als geringfügig entlohnte Mitarbeiter bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
     
    Zur Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist das regelmäßige Arbeitsentgelt nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten, und zwar bei
    ·         schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und
    ·         in den Fällen, in denen bei Dauerarbeitsverhältnissen saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden.

    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln.

    Eine aufgrund der Schätzung getroffene Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung später nicht übereinstimmt. Sobald sich abzeichnet, dass die Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, ist diese für die Zukunft zu korrigieren.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist bereits im gesamten Jahr 2026 die Minijobgrenze unterschritten, so dass eine Ummeldung zur Minijob-Zentrale vorgenommen werden muss.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.