Sehr geehrtes Expertenteam,
wir haben einen Werkstudenten beschäftigt, der im Dezember 2025 (EUR 530,08), Januar 2026 (EUR 414,40) und Februar 2026 (EUR 213,28) unter der Minijobgrenze verdient hat. Nach Nachfrage gab der Mitarbeiter an, in Zukunft über die Minijobgrenze zu verdienen. Was er auch von März 2026 bis Juni 2026 tat.
Verdienst im
März 2026 EUR 681,70
April 2026 EUR 765,68
Mai 2026 EUR 669,80
Juni 2026 EUR 773,67
Juli 2026 EUR 253,30
August 2026 EUR 139,06
Im Durchschnitt lag der Verdienst im Jahr 2026 jedoch alle Monate unter der Minijobgrenze.
Der Werkstudent hat zum 31.08.2026 gekündigt.
Nun meine Frage:
Müssen wir den Werkstudenten rückwirkend ab 01.01.2026 als Minijobber abrechnen?
Oder erst ab 01.07.2026? Oder bleibt er Werkstudent mit Beitragsgruppe 0100?
Vielen Dank vorab.