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  • 01
    Werkstudent – ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit während der Vorlesungszeit

    Guten Tag,


    wir bitten um Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:


    Wir beschäftigen einen Werkstudenten während der Vorlesungszeit mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.


    Der Mitarbeiter möchte seine Arbeitszeit jedoch nicht gleichmäßig verteilen, sondern beispielsweise wie folgt:


    Woche 1: 10 Stunden

    Woche 2: 30 Stunden

    Woche 3: 10 Stunden

    Woche 4: 30 Stunden


    Im Durchschnitt würde die Arbeitszeit somit weiterhin 20 Stunden pro Woche betragen.


    Uns ist bekannt, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich die 20-Stunden-Grenze maßgeblich ist. Allerdings konnten wir den rechtlichen Grundlagen bzw. dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine eindeutige Aussage dazu entnehmen, ob eine derartige, im Voraus festgelegte ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit während der Vorlesungszeit zulässig ist.


    Wir bitten daher um Ihre Einschätzung zu folgenden Fragen:


    Ist eine im Voraus vereinbarte Verteilung von z. B. 10 Stunden in einer Woche und 30 Stunden in der darauffolgenden Woche während der Vorlesungszeit sozialversicherungsrechtlich zulässig, sofern das Studium weiterhin im Vordergrund steht?

    Ist für die Beurteilung die durchschnittliche Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum maßgeblich oder wird jede Kalenderwoche für sich betrachtet?

    Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Passage im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bzw. eine andere verbindliche Quelle, auf die Sie verweisen können?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Werkstudent – ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit während der Vorlesungszeit

    Hallo Frau Szymiczek,
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. In der Konsequenz tritt bei Studierenden durch ein Überschreiten der 20 Stunden-Grenze Sozialversicherungspflicht als „Arbeitnehmer“ ein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Bei der 20 Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann.
     
    Eine Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Monats- oder Jahreswert ist nicht zulässig.
     
    Das „Gemeinsame Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten“ vom 23.11.2016 sagt unter dem Punkt 1.2.4 - Beschäftigung „neben“ dem Studium - aus „Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern“ und lässt in diesem Zusammenhang keine Ausnahmen zu.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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