Guten Tag,
wir bitten um Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Wir beschäftigen einen Werkstudenten während der Vorlesungszeit mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.
Der Mitarbeiter möchte seine Arbeitszeit jedoch nicht gleichmäßig verteilen, sondern beispielsweise wie folgt:
Woche 1: 10 Stunden
Woche 2: 30 Stunden
Woche 3: 10 Stunden
Woche 4: 30 Stunden
Im Durchschnitt würde die Arbeitszeit somit weiterhin 20 Stunden pro Woche betragen.
Uns ist bekannt, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich die 20-Stunden-Grenze maßgeblich ist. Allerdings konnten wir den rechtlichen Grundlagen bzw. dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung keine eindeutige Aussage dazu entnehmen, ob eine derartige, im Voraus festgelegte ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit während der Vorlesungszeit zulässig ist.
Wir bitten daher um Ihre Einschätzung zu folgenden Fragen:
Ist eine im Voraus vereinbarte Verteilung von z. B. 10 Stunden in einer Woche und 30 Stunden in der darauffolgenden Woche während der Vorlesungszeit sozialversicherungsrechtlich zulässig, sofern das Studium weiterhin im Vordergrund steht?
Ist für die Beurteilung die durchschnittliche Arbeitszeit über einen bestimmten Zeitraum maßgeblich oder wird jede Kalenderwoche für sich betrachtet?
Gibt es hierzu eine gesetzliche Grundlage oder eine entsprechende Passage im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bzw. eine andere verbindliche Quelle, auf die Sie verweisen können?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.