Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent und Minijobber

    Guten Tag,

    wir möchten eine Aushilfe, die bereits bei einem anderen Arbeitgeber 18 Stunden wöchentlich als Werkstudent (Personengruppe 106, Beitragsgruppe 109) beschäftigt ist, bei uns mit 2 Stunden wöchentlich einstellen. Damit wird die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten.


    Da sein Verdienst bei uns unter 603 € liegt, können wir ihn in der Sozialversicherung als Minijobber (Personengruppe 109, Beitragsgruppe 6100) anmelden?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Werkstudent und Minijobber

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich.
     
    Sofern in Ihrem Fall die 20 Stunden-Grenze nicht überschritten wird, kann bei Ihnen ein Minijob neben der Werkstudententätigkeit ausgeübt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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