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  • 01
    Werkstudent und Minijob parallel

    Liebes Expertenteam,

    ein Werkstudent mit einem einjährigen befristeten Vertrag ( Mai 2026 - April 2027) arbeitet während des Semesters 15 Wochenstunden und während der vorlesungsfreien Zeit 20 Wochenstunden gemäß Vertrag.

    Zusätzlich hat er noch einen Mini-Job bei seinem vorherigen Arbeitgeber von 1 Stunde pro Woche max. , die er am Wochenende ( Samstag) erbringt, das ganze Jahr durch.

    Ist diese Konstellation so möglich ohne seine Versicherungsfreiheit als Werkstudent zu verlieren?

    Muss der Mini-Job auch zeitliche begrenzt werden für 1 Jahr, oder kann dieser unbefristet laufen?

    Kann er während der vorlesungsfreien Zeit ( max 26 Wochen im festgelegten Zeitraum 1 Jahr) auch Überstunden im Rahmen seiner Werkstudententätigkeit machen? Zählt hier dann ganz normal die 40 Stunden Woche, ohne Berücksichtigung der 1 Stunde in seinem Minijob?


    Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung .

    Viele Grüße

    Meiling

  • 02
    RE: Werkstudent und Minijob parallel

    Guten Tag,
     
    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.
     
    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Das Werkstudentenprivileg findet hier keine Anwendung. 
     
    Arbeiten Studierende am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden, kann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden Versicherungsfreiheit bestehen.
    Dafür muss die Beschäftigung allerdings zeitlich befristet sein und nicht über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausgeübt werden. Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.
     
    Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer „wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden“ ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die „Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen“ ergibt.
    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird. Anzurechnen sind „alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum“, in denen – „unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung“ – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt.
     
    Sofern in dem von Ihnen beschriebenen Sachverhalt nach den oben aufgeführten Grundsätzen keine Vorbeschäftigungszeiten vorliegen und die beschriebenen Zeitgrenzen nicht überschritten werden, kann ein Minijob neben der Werkstudententätigkeit ausgeübt werden.
     
    Für eine Beschäftigung, die in den Semesterferien an mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, ist grundsätzlich weiterhin von einer Werkstudententätigkeit auszugehen. Eine Stundenbegrenzung ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Werkstudent und Minijob parallel

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Viele Grüße

    Meiling

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