Sehr geehrtes Experten -Team,
wir beschäftigen eine studentische Hilfskraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Seit einiger Zeit ist bekannt, dass die Studentin zusätzlich eine weitere Tätigkeit als freie Journalistin ausübt. Trotz der unregelmäßigen Arbeitszeiten und der Tatsache, dass die journalistischen Tätigkeiten auch abends oder am Wochenende erbracht werden können, wurde diese Beschäftigung vom zweiten Arbeitgeber als Werkstudententätigkeit angemeldet.
Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob die Stunden aus der Beschäftigung beim zweiten Arbeitgeber, die für die journalistische Tätigkeit abends oder am Wochenende ausgeübt werden, bei der Prüfung der 20-Stunden-Grenze mit den Arbeitsstunden bei uns zusammengerechnet werden?
Außerdem arbeitet die Studentin bei uns während der vorlesungsfreien Zeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche. Wenn wir zur Prüfung der jährlichen 26-Wochen-Grenze die Zeiten berücksichtigen, in denen insgesamt mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, sind dann sämtliche Wochen der Semesterferien in die Berechnung einzubeziehen? Ist es korrekt?
Herzlichen Dank vorab für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
HR-Team