Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent und eine Freiberufliche aber unselbständige Tätigkeit

    Sehr geehrtes Experten -Team,

    wir beschäftigen eine studentische Hilfskraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche. Seit einiger Zeit ist bekannt, dass die Studentin zusätzlich eine weitere Tätigkeit als freie Journalistin ausübt. Trotz der unregelmäßigen Arbeitszeiten und der Tatsache, dass die journalistischen Tätigkeiten auch abends oder am Wochenende erbracht werden können, wurde diese Beschäftigung vom zweiten Arbeitgeber als Werkstudententätigkeit angemeldet.


    Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob die Stunden aus der Beschäftigung beim zweiten Arbeitgeber, die für die journalistische Tätigkeit abends oder am Wochenende ausgeübt werden, bei der Prüfung der 20-Stunden-Grenze mit den Arbeitsstunden bei uns zusammengerechnet werden?


    Außerdem arbeitet die Studentin bei uns während der vorlesungsfreien Zeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche. Wenn wir zur Prüfung der jährlichen 26-Wochen-Grenze die Zeiten berücksichtigen, in denen insgesamt mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden, sind dann sämtliche Wochen der Semesterferien in die Berechnung einzubeziehen? Ist es korrekt?


    Herzlichen Dank vorab für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

    HR-Team

     

  • 02
    RE: Werkstudent und eine Freiberufliche aber unselbständige Tätigkeit

    Hallo Stiftung Marcator,


    bei Studenten, die mehrere rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen im Rahmen der Werkstudentenregelung (oder eine Werkstudentenbeschäftigung neben einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit) nebeneinander ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Tätigkeiten zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen.


    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt.


    Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Zeitjahres 26 Wochen nicht überschreiten. Dies gilt auch dann, wenn durch Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder durch Ausübung einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden erhöht wird. Bei der Ermittlung der 26 Wochen werden alle Beschäftigungszeiten/Tätigkeiten über 20-Wochenstunden im Laufe eines Zeitjahres berücksichtigt.


    In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. Da in Ihrem Sachverhalt sich durch die Ausübung der weiteren Tätigkeit eine unbefristete wöchentliche Arbeitszeit von größer 20 Wochenstunden ergibt, tritt bei beiden Arbeitgebern Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein, so dass ab dem Zeitpunkt des unbefristeten Überschreitens der 20-Wochenstunden-Grenze nicht mehr von einem Studierenden, sondern dann von einem Arbeitnehmerstatus auszugehen ist.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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