Hallo liebes Experten-Team,
wir beschäftigen seit dem 01.04.2026 einen Werkstudenten, dessen Arbeitsverhältnis zum 31.08.2026 endet.
Zusätzlich wurde für den Zeitraum vom 18.05.2026 bis 18.08.2026 ein gesonderter Vertrag zur Anfertigung seiner Bachelorarbeit abgeschlossen. Während dieses Zeitraums wird der Student weiterhin als Werkstudent tätig sein und parallel seine Bachelorarbeit bei uns erstellen. Für die Anfertigung der Bachelorarbeit erhält er eine pauschale Vergütung in Höhe von 614,00 € pro Monat zusätzlich zu seinen Arbeitsstunden als Werkstudent.
Ausgehend von einer regelmäßigen Beschäftigung als Werkstudent mit 20 Wochenstunden stellt sich für uns die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.
Würde der Student ausschließlich die Bachelorarbeit bei uns anfertigen, würden wir von einer Beurteilung mit dem SV-Schlüssel 0000 und der Personengruppe 190 ausgehen. Das bestehende Werkstudentenverhältnis wird derzeit mit dem SV-Schlüssel 0100 und der Personengruppe 106 geführt.
Wie ist die Konstellation zu beurteilen, wenn beide Vertragsverhältnisse parallel bestehen?
Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass im Vertrag zur Bachelorarbeit das konkrete Thema bzw. der Arbeitstitel beschrieben ist. Im Werkstudentenvertrag sind hingegen keine konkreten Tätigkeiten festgelegt.
Welche sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und abrechnungstechnische Vorgehensweise empfehlen Sie in diesem Fall?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüße