Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen derzeit einen Werkstudenten, der sich in der Abschlussphase seines Bachelorstudiums befindet.
Die Abgabe der Bachelorarbeit erfolgt Anfang Mai. Das Kolloquium sowie die Bekanntgabe der Abschlussnote finden ebenfalls noch im Mai statt. Bis zur Bekanntgabe der Note ist der Student formal weiterhin immatrikuliert.
Der Student ist bei uns ab dem 01.06. in eine Festanstellung übernommen.
Für den Monat Mai 2026 ergibt sich folgende Konstellation:
Der Student nimmt an keinen Lehrveranstaltungen mehr teil und befindet sich faktisch in der vorlesungsfreien Zeit. Vor diesem Hintergrund würde er seine wöchentliche Arbeitszeit gerne auf ca. 30 Stunden die Woche erhöhen.
Unser Verständnis ist, dass im Rahmen der Werkstudentenregelung eine Überschreitung der 20-Stunden-Grenze in vorlesungsfreien Zeiten grundsätzlich möglich ist.
Daher stellt sich für uns die Frage:
Kann der Student im Monat Mai weiterhin als Werkstudent abgerechnet werden, auch bei einer vorübergehenden Erhöhung der Arbeitszeit auf ca. 30 Stunden pro Woche?
Oder sprechen in dieser konkreten Abschlussphase (keine Lehrveranstaltungen mehr, aber noch bestehende Immatrikulation) sozialversicherungsrechtliche Gründe gegen die Anwendung der Werkstudentenregelung?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.