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  • 01
    Werkstudent

    Liebes Expertenteam,


    wir haben einen Mitarbeiter, der Immatrikuliert ist.


    In seiner Arbeitserlaubnis geht folgende Aufführung hervor:

    "Die Aufenthaltserlaubnis gilt nur zur Durchführung des Studiums in der Fachrichtung ........ Selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht erlaubt. Ausübung einer Beschäftigung, die 140 ganze bzw. 280 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie studentische Nebentätigkeiten sind erlaubt.


    Bei Übernahme des Personalfalles habe ich festgestellt, dass der Mitarbeiter als normal SVpflichtiger Mitarbeiter geschlüsselt ist und nicht wie ein regulärer Werkstudent.


    Hat die eine Auswirkung, so dass der Werkstudentenstatus nicht mehr gegeben ist?


    Vereinzelt hat der Mitarbeiter auch über 20 Std. in der Woche gearbeitet, wiederum im Monat selbst gesehen die SollArbeitszeit nicht überschritten. Die Überschreitung war nicht in der Vorlesungsfreien Zeit.


    Wie ist hier zu handeln, wenn tatsächlich die reine wöchentliche Arbeitszeit zu fokusieren ist und nicht die monatliche Sollarbeitszeit? Grundsätzlich ist der Werkstudentenstatus dann nicht mehr erfüllt und der MA dürfte im Zusammehand der Arbeitserlaubnis nicht mehr arbeiten?


    Vorab besten Dank.




     

  • 02
    RE: Werkstudent

    Hallo PersobueroSC,
     
    Ihre Frage, inwieweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und ein Statuswechsel vom Studierenden zum Arbeitnehmer Auswirkungen auf die erteilte Arbeitserlaubnis hat, kann von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum nicht beantwortet werden. Wir empfehlen Ihnen, dies mit der zuständigen Ausländerbehörde zu klären.
     
    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studierenden gilt grds. folgendes.
     
    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studierenden und nicht zu den Arbeitnehmern. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist hierbei die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
     
    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studierenden überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
    Vom Erscheinungsbild eines Studierenden ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt. Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Stundenzahl ist hierbei nicht zulässig.
     
    Sofern ein Studierender in der vorlesungsfreien Zeit mehr als 20 Stunden arbeitet, ist davon auszugehen, dass dessen Zeit und Arbeitskraft weiterhin überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.
    Allerdings ist auch hier entscheidend, dass der Studierende im Laufe eines Zeitjahres (von dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet) nicht mehr als 26 Wochen/182 Kalendertage mit mehr als 20 Stunden in der Woche beschäftigt war.
     
    Um einen hohen Meldeaufwand zu vermeiden, sollten Arbeitgeber – auch im eigenen Interesse – darauf achten, dass Studenten die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden außerhalb der Semesterferien, ausnahmslos nicht überschreiten.
     
    Da nach Ihrer Schilderung der Versicherungsstatus (Werkstudent oder Arbeitnehmer) entscheidende Auswirkungen auf die Arbeitserlaubnis hat, empfiehlt es sich, eine versicherungsrechtliche Beurteilung bei der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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