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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent 26 Wochen Regelung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe folgende Frage und hoffe, Sie können mir hierzu weiterhelfen.


    Bei uns wird seit dem 15.09.2026 ein Student beschäftigt. Beschäftigungsumfang: 20,00 Stunden an 4 Tagen die Woche mit einem monatlichen Entgelt von 2.600,00 Euro. Er hat bei uns vorher im Zeitraum von 01.06.2026 bis 31.08.2026 ein freiwilliges Praktikum absolviert. Weiterhin ist er seit 01.06.2025 geringfügig, mit durchschnittlich ca. 5 Stunden die Woche in einer Gaststätte tätig. Diese Tätigkeit übt er unbefristet aus.


    Es stellt sich nun die Frage, ob und wie ggf. die 26 Wochen Regelung Anwendung finden könnte bzw. ob diese Aufgrund der unbefristeten Tätigkeit seit Juni 2025 keine Anwendung finden kann.


    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.


    Vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen


     

  • 02
    RE: Werkstudent 26 Wochen Regelung

    Hallo Lohnabrechnerin2026,


    bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, sind zur Prüfung der Frage, ob die 20-Wochenstunden-Grenze erreicht oder überschritten wird, die wöchentlichen Arbeitszeiten der nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studenten auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer Beschäftigung gegebenenfalls die Merkmale eine geringfügig entlohnten bzw. einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen.


    Die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze kann allerdings während der Vorlesungszeit auf über 20 Wochenstunden ausgeweitet werden.


    Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt.

    Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Zeitjahres 26 Wochen nicht überschreiten.


    Dies gilt auch dann, wenn durch Aufnahme einer „befristeten“ Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden erhöht wird.


    Wird dagegen eine zusätzliche Beschäftigung „unbefristet“ aufgenommen, können die oben aufgeführten Regelungen nicht angewandt werden.


    Da es sich in Ihrem Sachverhalt jeweils um unbefristete Beschäftigungen handelt, und die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten wird, ist bei der betreffenden Person der Status des ordentlichen Studierenden nicht mehr gegeben. Somit unterliegt die ursprünglich geplante „Werkstudentenbeschäftigung“ ab dem Beschäftigungsbeginn komplett der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“).


    An der Beurteilung der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei dem anderen Arbeitgeber ändert sich nichts.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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