Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Werkstudent

    Hallo Expertenteam,

    folgender Fall:

    Wir haben einen Mitarbeiter in einem Minijob beschäftigt. Daneben ist er in einem weiteren Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig als Werkstudent beschäftigt.

    Für sechs Monate wird er nun bei uns ebenfalls als Werkstudent eingestellt.

    Zu prüfen ist nun, ob für diesen Zeitraum das Werkstudentenprivileg (für beide Arbeitgeber) gilt.

    Mir ist bekannt, dass hierfür, beide Tätigkeiten zusammengerechnet, maximal durchschnittlich 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit und bis zu 40 Wochenstunden während der Semesterferien gearbeitet werden kann. Unklar ist mir noch, ob auch die am Wochenende geleistete Arbeitszeit zusätzlich zu diesen Zeiten geleistet werden kann und ob für die Beurteilung dieser Zeiten (nur) exakt auf die sechs Monate abzustellen ist, an denen bei beiden Arbeitgebern das Werkstudentenverhältnis besteht.

    Nach Ablauf dieser sechs Monate soll der Mitarbeiter wieder, wie schon zuvor, bei uns als Minijob weiterbeschäftigt werden.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Werkstudent

    Hallo Gehaltsabrechner,


    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden.


    Personen, die neben ihrem Studium nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.


    Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist allerdings dann kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.


    Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.


    Die 26-Wochen-Regelung soll eine auf der Grundlage des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich einzuräumende Versicherungsfreiheit ausschließen. Voraussetzung für die Anwendung der 26-Wochen-Regelung ist daher, dass trotz Überschreitens der 20-Stunden-Grenze Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs dem Grunde nach zunächst einzuräumen wäre, weil das Überschreiten der 20-Stunden-Grenze durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden bedingt ist oder in die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) fällt.


    Ein Überschreiten der 20-Stunden-Grenze unter Fortgeltung des Werkstudentenprivilegs soll jedoch kein Dauerzustand bzw. ein im Jahr überwiegender Zustand sein. Zu diesem Zweck tritt die 26-Wochen-Regelung an. Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Student, der im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer „wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden“ ausübt, vom Erscheinungsbild nicht mehr als ordentlich Studierender, sondern als Beschäftigter anzusehen ist, wenn die „Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten mehr als 26 Wochen“ ergibt.


    Der Jahreszeitraum zur Statusbestimmung ist in der Weise zu ermitteln, dass vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet wird.


    Anzurechnen sind „alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum“, in denen – „unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung“ – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Danach sind auch Beschäftigungen zu berücksichtigen, bei denen die 20 Wochenstunden-Grenze durch Beschäftigungen am „Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder in den Semesterferien“ überschritten wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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