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  • 01
    Weiterbeschäftigung trotz Rente vom berufsständigen Versorgungswerk - Rentenversicherungsbeiträge zur DRV

    Guten Tag, ein Arbeitnehmer (geboren im Okt. 1966) bezieht ab 01.10.2026 eine Altersrente von seiner Ärzteversorgung (Befreiung von der DRV liegt vor), arbeitet aber voll weiter. Mit Rentenbeginn nimmt das Versorgungswerk keine Rentenversicherungsbeiträge mehr an. Die gesetzliche Regelaltersgrenze beträgt jedoch 67 Jahre. Ist es richtig, dass der Arbeitnehmer ab 01.10.2026 wieder Rentenversicherungsbeiträge zur DRV bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu entrichten hat? Ist die Anmeldung zur Sozialversicherung wie folgt vorzunehmen?: Personengruppenschlüssel 101

    Beitragsgruppenschlüssel 0110 (private KV/PV)

    Oder gibt es etwas anderes zu beachten?

    Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Weiterbeschäftigung trotz Rente vom berufsständigen Versorgungswerk - Rentenversicherungsbeiträge zur DRV

    Guten Tag,
     
    versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind Personen, die eine Altersversorgung nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beziehen. Das gesetzliche Regelrenteneintrittsalter ist in diesem Fall nicht relevant. 
     
    Sieht die Satzungsregelungen der Ärzteversorgung bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze keine weiteren Zahlungseingänge mehr vor, besteht ab diesem Zeitpunkt  weiterhin Rentenversicherungsfreiheit, jedoch wird der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wieder an die Deutsche Rentenversicherung abgeführt.
     
    In einem solchen Fall lautet bei einem privat krankenversicherten Mitarbeiter der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ in Verbindung mit dem Personengruppenschlüssel „119“. Der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung ist im Rahmen der Beitragsentrichtung an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
     
    Mit Vollendung der Regelaltersgrenze sind die Beitragsgruppen 0320 und der Personengruppenschlüssel 119 anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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