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  • 01
    Wegfall Mehrfachbeschäftigung freiwillig, ab wann pflichtig bei verspäteter Mitteilung, trägt AN volle Beiträge ?

    Liebes Expertenteam,


    ich benötige Ihre Unterstützung.


    Ein Mitarbeiter war Mehrfachbeschäftigt. Er teilte uns jetzt im August 2026 mit, dass die Mehrfachbeschäftigung seit Juli 2025 nicht mehr besteht.


    Er war bis zum 31.12.25 freiwillig gesetzlich versichert. Ab 01.01.26 ist er gesetzlich versichert weil er die JAEG von 77.400 Euro nicht überschritten hat.


    Mit dem Wegfall der Mehrfachbeschäftigung muss ja eine neue Hochrechnung auf 12 Monate ohne Mehrfachbezug durchgeführt werden. Die Hochrechnung ergibt eine Unterschreitung der JAEG für das Jahr 2025 (73.800 Euro). Der Mitarbeiter wird somit ab Juli sofort KV pflichtig.


    Dadurch ist nun eine Nachforderung der Beiträge für den AN und AG für Juli bis Dezember 2025 entstanden. Trägt der AN hier die angefallenen Beiträge in voller Höhe oder gilt hier der § 28g SGB IV? Den AG trifft aber keiner Verschulden, sondern der Arbeitnehmer hat die Mitteilung erst jetzt dem AG gemacht.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Wegfall Mehrfachbeschäftigung freiwillig, ab wann pflichtig bei verspäteter Mitteilung, trägt AN volle Beiträge ?

    Hallo Skadi,
     
    sozialversicherungsrechtlich gilt in diesem Zusammenhang grundsätzlich folgendes:
     
    Nach § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) IV sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen alle Angaben, die der Arbeitgeber benötigt, um die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.
     
    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. den Beginn oder das Ende weiterer Beschäftigungen.
     
    Zwecks Feststellung der korrekten Beitragshöhe sind die Beschäftigten auch im Falle einer Mehrfachbeschäftigung verpflichtet, alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, u. a. die Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen richtig beurteilen zu können, mitzuteilen. Damit soll bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen insbesondere mit einem Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen erreicht werden, dass der Arbeitgeber die Beitragsberechnung „zeitnah“ vornehmen kann, um aufwändige Beitragskorrekturen zu vermeiden.
     
    Die Möglichkeit aufgrund eines unterbliebenen Beitragsabzugs die Arbeitnehmeranteile für drei Monate nachzuberechnen, ergibt sich aus § 28g SGB IV.
     
    Hiernach gilt:
     
    Sofern der Arbeitgeber die fehlerhafte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu vertreten hat, kann dieser dem Mitarbeiter die Arbeitnehmeranteile nur bei den drei nächsten Gehaltszahlungen nachberechnen.
     
    Liegt dagegen kein Verschulden des Arbeitgebers vor, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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