Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Wechsel von Werkstudent zu kurzfristiger Beschäftigung

    Hallo Expertenteam,

    ein Arbeitnehmer ist bis 31.08.2026 als Werkstudent beschäftigt.

    Und soll ab 01.09.2026 als kfB weiter beschäftigt werden.

    Ist das möglich?

    Vorab vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Wechsel von Werkstudent zu kurzfristiger Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    in Ihrem Sachverhalt ist vorrangig wichtig, ob das Studium beendet wurde oder der Student exmatrikuliert wurde. Desweiteren müssten wir wissen, ob die geplante Beschäftigung zwischen einem Bachelor- und dem Masterstudiengang stattfindet.

    Ohne diese Informationen ist eine Beurteilung nicht möglich. Wenn Sie uns diese nachreichen, werden wir eine grundsätzliche Bewertung kurzfristig vornehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Wechsel von Werkstudent zu kurzfristiger Beschäftigung

    Hallo,

    das Studium wurde nicht beendet und der Student nicht exmatrikuliert.

    Die geplante Beschäftigung findet nicht zwischen einem Bachelor- und dem Masterstudiengang statt.

    Vorab vielen Dank.

  • 04
    RE: Wechsel von Werkstudent zu kurzfristiger Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    vielen Dank für die weiteren Informationen.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Versicherungsfreiheit besteht für Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend.
     
    Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen (auch bei anderen Arbeitgebern) die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Wenn in 2026 keine weiteren kurzfristigen Beschäftigungen ausgeübt wurden, kann eine sozialversicherungsfriee Beschäftigung bei Ihnen grds. ausgegübt werden.
     
    Mit feundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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