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  • 01
    Wechsel von Vorstandstätigkeit zum Angestelltenverhältnis - Krank bei Eintritt – gilt die vierwöchige Wartefrist?

    Liebes Expertenteam,


    können Sie uns bei der Lösung des nachfolgend geschilderten Sachverhaltes weiterhelfen, gern auch mit Benennung der Rechtsgrundlage?


    Ein Vorstand einer AG wird abberufen und anschließend im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnisses bei unserer Mandantin weiter beschäftigt.

    Dieser Mitarbeiter ist nun in den ersten vier Wochen erkrankt.


    Es stellt sich nunmehr die Frage, ob hier die Wartefrist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu beachten ist (keine Anrechnung der Vorstandstätigkeit auf das Arbeitsverhältnis und somit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ) oder ob der Arbeitgeber aufgrund der bereits im Unternehmen ausgeübten Vorstandtätigkeit zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist (Anrechnung der Vorstandstätigkeit). Hier existieren zwischen unserer Mandantin und uns als Abrechner unterschiedliche Auffassungen.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Wechsel von Vorstandstätigkeit zum Angestelltenverhältnis - Krank bei Eintritt – gilt die vierwöchige Wartefrist?

    Guten Tag,


    nach unserer Einschätzung ist die vierwöchige Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG grundsätzlich auch in diesem Fall zu beachten. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (nicht Vorstandsdienstvertrages). Die vorherige Tätigkeit als Vorstand der AG dürfte hierbei nicht als Beschäftigungszeit im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen sein, da das Vorstands- bzw. Organverhältnis grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis darstellt.


    Zwar erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen von einer erneuten Wartezeit bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Beschäftigungsverhältnissen an. So beginnt etwa bei einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber oder beim unmittelbaren Übergang von einem Berufsausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis nicht zwingend eine neue Wartezeit. Die vorangegangene Vorstandstätigkeit unterscheidet sich hiervon jedoch dadurch, dass das Vorstandsdienstverhältnis grundsätzlich nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des EFZG unterliegt. Ausschlaggebend ist also hier, dass ein Vorstandsdienstverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 3 EFZG zu klassifizieren ist.


    Vorbehaltlich abweichender Regelungen dazu im Vorstandsdienstvertrag oder im neuen Arbeitsvertrag besteht daher bei Erkrankung innerhalb der ersten vier Wochen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dauert die Erkrankung über die vierwöchige Wartezeit hinaus an, entsteht der Anspruch ab deren Ablauf für grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Bei einer günstigeren vertraglichen Regelung ist diese zu beachten. Schwierig in der Prüfung können Formulierungen im Arbeitsvertrag sein, dass die Beschäftigungszeit des Vorstandsverhältnisses anerkannt werden. Hier ist durch Auslegung zu ermitteln, ob damit der Entgeltfortzahlungsanspruch über das gesetzliche Maß hinaus erweitert werden sollte. Hier für empfehlen wir ggf. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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