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  • 01
    Wechsel von Übergangsbereich zur geringfügigen Beschäftigung (Auswirkung auf Weihnachtsgeld)

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die bis einschließlich 31.08.2026 im Übergangsbereich beschäftigt war und ab 01.09.2026 das Arbeitsverhältnis auf eine geringfügige Beschäftigung geändert wurde (Wechsel der Tätigkeit und Verringerung der Arbeitszeit).


    Wir sind ein Arbeitgeber, der den TVöD anwendet und Weihnachtsgeld mit dem Novembergehalt ausbezahlt (Bemessungsgrundlage ist das Durchschnittsgehalt Juli, August, September). Bei der Hochrechnung ist uns aufgefallen, dass allein durch das Weihnachtsgeld die Geringfügigkeit überschritten wird, weil diese Mitarbeiterin 8 Monate im Übergangsbereich abgerechnet wurde und dieses Gehalt 2 Monate in die Bemessungsgrundlage des Weihnachtsgeldes fällt.

    Ist es trotzdem möglich, dass wir diesen einen Monat als geringfügige Beschäftigung abrechnen oder muss dieser eine Monat als Übergangsbereich abgerechnet werden?

    In den restlichen Monaten wird ein regelmäßiges Entgelt zwischen 200 - 300 € erziehlt.


    Danke vorab für Ihre Hilfe.

  • 02
    RE: Wechsel von Übergangsbereich zur geringfügigen Beschäftigung (Auswirkung auf Weihnachtsgeld)

    Hallo Angelika,


    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist (z. B. 01.09.2026 – 31.08.2027).


    Dabei werden einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts berücksichtigt.


    Hierbei ist zu beachten, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Wechsel von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein geringfügig entlohntes beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, zunächst danach zu bewerten ist, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist.


    Gegebenenfalls ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.


    Sofern sich durch die Aufteilung der Einmalzahlung ab Beginn der geringfügig entlohnten Beschäftigung in einem Monat eine Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 603,00 €) ergibt, ist dies unkritisch, solange der Jahreswert (2026: 7.236,00 €) eingehalten wird und der monatliche Auszahlungsbetrag „das Doppelte“ (1.206,00 €) der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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