Liebes Expertenteam,
ich habe einen Bürgergeldempfänger, der zum 7.8.26 sozialversicherungspflichtig eingestellt wurde. Zuvor war er Bürgergeldempfänger (SGB II). Sein Bescheid wurde rückwirkend ab dem 01.08.26 widerrufen, da er aufgrund seines Einkommens ab dem 07.08.26 nicht mehr berechtigt war, Bürgergeld zu beziehen. Das führt dazu, dass die Krankenversicherung nun von ihm für den Zeitraum vom 01.08.26-06.08.26 Krankenversicherungsbeiträge fordert.
Es erschließt sich mir nicht, warum der Sozialleistungsträger nicht mehr die KV-Beiträge für den genannten Zeitraum übernimmt, da er ja de facto zu diesem Zeitpunkt im Bürgergeldbezug war.
Was ist hierfür die Gesetzesgrundlage und woraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.