Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Wechsel von Bürgergeldempfänger zu Lohnempfänger

    Liebes Expertenteam,

    ich habe einen Bürgergeldempfänger, der zum 7.8.26 sozialversicherungspflichtig eingestellt wurde. Zuvor war er Bürgergeldempfänger (SGB II). Sein Bescheid wurde rückwirkend ab dem 01.08.26 widerrufen, da er aufgrund seines Einkommens ab dem 07.08.26 nicht mehr berechtigt war, Bürgergeld zu beziehen. Das führt dazu, dass die Krankenversicherung nun von ihm für den Zeitraum vom 01.08.26-06.08.26 Krankenversicherungsbeiträge fordert.

    Es erschließt sich mir nicht, warum der Sozialleistungsträger nicht mehr die KV-Beiträge für den genannten Zeitraum übernimmt, da er ja de facto zu diesem Zeitpunkt im Bürgergeldbezug war.

    Was ist hierfür die Gesetzesgrundlage und woraus ergibt sich die Bemessungsgrundlage?

    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

     

  • 02
    RE: Wechsel von Bürgergeldempfänger zu Lohnempfänger

    Guten Tag,


    in Deutschland besteht grds. die Pflicht einer lückenlosen Krankenversicherung. Aus diesem Grund setzt eine Anschlussversicherung ein, sobald eine Pflicht- oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse endet und kein anderweitiger Versicherungsschutz vorliegt. In diesem Fall wird die Krankenversicherung ab dem folgenden Tag automatisch als sogenannte obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 188 Abs. 4 des Fünften Sozialgesetzbuches.


    Für diese Anschlussversicherung ist weder eine schriftliche Beitrittserklärung des Versicherten noch der Nachweis bestimmter Vorversicherungszeiten erforderlich. Mit der Anschlussversicherung ist zugleich auch eine lückenlose Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung gewährleistet. Die Höhe der Beiträge entspricht den Regelungen einer freiwilligen Mitgliedschaft.


    Ausgeschlossen ist diese Anschlussversicherung nur, wenn im unmittelbaren Anschluss an das Ende der vorherigen Versicherungspflicht oder Familienversicherung eine neue Versicherungspflicht begründet wird, z.B. aufgrund einer Beschäftigung. Besteht nach dem Ausscheiden aus der vorherigen Versicherungspflicht ein nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V), wird die obligatorische Anschlussversicherung ebenfalls nicht begründet, sofern innerhalb eines Monats das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung bei Krankheit nachgewiesen wird.


    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehmen wir, dass die Beschäftigung am 07.08.2026 aufgenommen wurde. Das Bürgergeld (bzw. jetzt Grundsicherungsgeld) und somit auch die Pflichtversicherung endete aber bereits zum 31.07.2026. Diese Lücke im Versicherungsschutz ist grundsätzlich durch die obligatorische Anschlussversicherung mit entsprechender Beitragszahlung zu schließen, sofern kein nachgehender Leistungsanspruch besteht. Da die Lücke kleiner als 1 Monat ist, empfehlen wir dem Mitarbeitenden Kontakt mit seiner Krankenkasse aufzunehmen, um den Sachverhalt aufzuklären.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.