Bei einem Arbeitnehmer, der zur Zeit noch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, ändert sich zum 01.05.26 das Beschäftigungsverhältnis. Er wird ab dem 01.05.2026 als Geschäftsführer angestellt. Sein mtl. Entgelt liegt ab dem 01.05.26 über der Beitragsbemessungsgrenze für die KV und auch die Beitragsbemessungsgrenze für das gesamte Jahr 2026 wird durch die Vorausschau überschritten.
Besteht ab dem 01.05.26 weiterhin die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder kann er bereits ab dem 01.05.26 in eine private Krankenversicherung wechseln?