Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Wechsel Betriebsstätte

    Guten Morgen!

    Mandant hat zwei Betriebsstätten mit zwei Betriebsnummer, von denen aber keine die Hauptbetriebsnummer ist.

    AN wechselt nun von Filiale 1 zu Filiale 2. Meldungen wurden vom Lohnprogramm nicht generiert.

    Nachgelesen habe ich, dass ein bloßer Wechsel eines Mitarbeiters zwischen zwei Betriebsstätten desselben Rechtsträgers die Normen keinen Ab-/Anmeldetatbestand vorsieht.

    Der KK-Mitarbeiter besteht aber darauf (Abmeldung mit 30 und Anmeldung mit 10).


    Was ist nun richtig? Gerne auch mit Fundstellen im Gesetz.


    Mit freundlichen Grüßen

    S. Betz

  • 02
    RE: Wechsel Betriebsstätte

    Guten Tag,
     
    Eine Meldepflicht für Arbeitgeber entsteht nur, wenn ein gesetzlicher Meldetatbestand vorliegt. Eine Meldeverpflichtung besteht bei Beginn (Anmeldung) und Ende (Abmeldung)eines Beschäftigungsverhältnisses.
     
    Keine Meldepflicht zur Krankenkasse besteht, sofern der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz innerhalb eines Betriebes wechselt.
     
    Größere Arbeitgeber und auch Konzerne haben häufig mehrere Betriebsstätten oder Filialen mit eigenen Betriebsnummern. Diese Betriebsstätten und Filialen sind Beschäftigungsbetriebe im Sozialversicherungsrecht. Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitgebers von einem Beschäftigungsbetrieb zum anderen, entsteht keine Meldepflicht. Ein Meldetatbestand „Wechsel Beschäftigungsbetrieb“ existiert nicht im Rahmen der DEÜV.
     
    Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist derjenige, der sich im Rechtsverhältnis zur Einzugsstelle anhand der im Beitragsnachweis eingetragenen Betriebsnummer als Beitragsschuldner qualifiziert (Hauptbetriebsnummer). Dieses Rechtsverhältnis ist der Maßstab für die Umsetzung des Beitragseinzugs und des Meldeverfahrens. Nach dieser Grundregel hat ein Arbeitgeber eine Hauptbetriebsnummer, unter der er Beitragsnachweise abgibt. Jede Filiale als Beschäftigungsbetrieb erhält eine eigene Betriebsnummer. Diese werden in Abgrenzung zur Hauptbetriebsnummer in der Praxis als Neben- oder Unterbetriebsnummer bezeichnet.
     
    Erfolgt, wie in Ihrem Sachverhalt, der Wechsel von einem Beschäftigungsbetrieb mit Nebenbetriebsnummer zu einem anderen Beschäftigungsbetrieb mit Nebenbetriebsnummer ist rechtlich keine Meldung zu erstellen.
     
    Der Wechsel des Beschäftigungsbetriebes innerhalb eines Arbeitgebers (z. B. Betriebsstätten-Wechsel) ist mit den Abgabegründen 33 und 13 (Ab- und Anmeldung wegen sonstiger Gründe) nur notwendig, wenn sich die Hauptbetriebsnummer für den Arbeitnehmer ändert. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.