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  • 01
    Während einem Beschäftigungsverbot Teilzeit während Elternzeit beenden

    Guten Tag,


    wenn aktuell Teilzeit während Elternzeit gearbeitet und eine erneute Schwangerschaft angezeigt wird und dann ein volles Beschäftigungsverbot eingereicht wird, ist es aus Sozialversicherungsrechtlicher Sicht in Ordnung die Elternzeit vorzeitig zu beenden (zum Beginn des Beschäftigungsverbot) damit der vorherige Arbeitsvertrag wieder gilt (100% statt Teilzeit).

    Gibt es hierzu bedenken oder kann der Arbeitgeber dem einfach zustimmen?

  • 02
    RE: Während einem Beschäftigungsverbot Teilzeit während Elternzeit beenden

    Hallo Sophia19,
     
    vordergründig ist nach unserer Einschätzung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Kriterien zu klären, ob durch die vorzeitige Beendigung der Elternzeit (hier: 7/2025) aufgrund eines Beschäftigungsverbotes vor Beginn der Schutzfrist der Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Entgelts nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verpflichtet ist.
     
    Wir bitten um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums zu arbeitsrechtlichen Themen keine konkrete Stellungnahme abgeben können.
     
    Weitergehende Auskünfte zu den arbeitsrechtlichen Sachverhalten erhalten Sie z. B. von den Industrie- und Handelskammern sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt folgendes:
     
    Die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wird im § 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld – und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Die Fallkonstellation, die dort benannt wird, ist die vorzeitige Beendigung der Elternzeit aufgrund der Wahrung der Schutzfristen (§ 3 MuSchG).
     
    Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nach Feststellung der Schwangerschaft – im Bewusstsein dessen, dass eine tatsächliche Beschäftigungsaufnahme aus mutterschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist - um ein Beschäftigungsverbot "in Anspruch" nehmen zu können, ist nach aktueller Rechtsauffassung nicht zu begründen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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