Sehr geehrte Damen und Herren,
sind Bescheinigungen über vorstationäre und ambulante Behandlungen als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anzusehen?
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Sehr geehrte Damen und Herren,
sind Bescheinigungen über vorstationäre und ambulante Behandlungen als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anzusehen?
MFG
LH Bezüge
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Bescheinigung über eine vorstationäre oder ambulante Behandlung bescheinigt nicht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit „an sich“, sondern nur den Umstand, dass der Arbeitnehmer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in Behandlung befunden hat.
Deshalb sind diese Bescheinigungen auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Sinne des § 5 EFZG. Gegebenenfalls können Sie einen Anspruch nach § 616 BGB nachweisen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Behandlung gehindert war, seine Tätigkeit für eine verhältnismäßig kurze Zeit auszuüben. Mitunter aber ist § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Tarifvertrag auch ausgeschlossen oder auf bestimmte Sachverhalte konkretisiert.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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