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  • 01
    "vorsorgliche" Verbeitragung

    Wir beschäftigen an unserem Haus über einen Kooperationsvertrag mit einer Hebammengemeinschaft freiberufliche Hebammen, mit jeder Hebamme wird ein Beleghebammenvertrag geschlossen. Es ist geplant, der Hebammengemeinschaft monatlich einen Pauschalbetrag zur Weiterleitung zu überweisen, der die freiberufliche Entlohnung für die einzelnen Hebammen darstellen soll.

    Desweiteren ist nun beabsichtigt, vorsorglich ( Thema Scheinselbstständigkeit) diese Vergütung der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen, wobei hierdurch keine Anerkenntnis einer svpflichtigen Beschäftigung dargestellt werden soll. Für die Versteuerung sind die Hebammen selbst verantwortlich.

    Mir stellen sich folgende Fragen:

    - Kann die Abrechnung über unser Lohnprogramm erfolgen, ggfs. mit welchem Personenschlüssel (BGR 1111?) AG- und AN-Beiträge sollen ja vom AG übernommen werden. Oder ist das teilmaschinell mit SV Meldeprogramm zu melden?

    - Sollte im Rahmen einer nachträglichen DRV Prüfung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt werden: Haben wir ein Rückgriffsrecht auf die AN-Beiträge gegenüber den Hebammen oder sollte das vertraglich geregelt werden?

    - Die Hebammen beantragen ja die Pflichtversicherung in der RV als Selbstständige , ist da eine Beitragszahlung unsererseits dann zusätzlich überhaupt möglich?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: "vorsorgliche" Verbeitragung

    Hallo Klinikum,


    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass wir die von Ihnen angedachte Vorgehensweise der „vorsorglichen Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrags an die Hebammengemeinschaft“ aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kritisch sehen.


    Ohne exakte Klärung des jeweiligen Status wäre eine Entrichtung von Beiträgen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht statthaft. Darüber hinaus würde die Übernahme der Arbeitnehmeranteile in der Sozialversicherung grundsätzlich einen geldwerten Vorteil darstellen, der wiederum zusätzlich zu verbeitragen wäre.


    Ein Rückgriffsrecht von Arbeitnehmeranteilen besteht grundsätzlich nur dann, wenn die unsachgemäße Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen durch „Verschulden des Arbeitnehmers“ entstanden wäre. Da die korrekte Beurteilung einer Beschäftigung und die Entrichtung der Beiträge die primäre Aufgabe des Arbeitgebers ist, besteht ein Rückgriffsrecht auf die Arbeitnehmeranteile für maximal drei Monate.


    Die gleichzeitige Entrichtung von „Pflichtbeiträgen als selbstständige Hebamme“ und „Pflichtbeiträgen aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung“ ist grundsätzlich möglich. Allerdings wäre eine doppelte Entrichtung von Pflichtbeiträgen aus der gleichen Tätigkeit aus unserer Sicht nicht rechtens.


    Nach allgemein gültiger Rechtsauffassung entsteht durch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Zahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber. Ist die jeweilige Hebamme dagegen „freiberuflich tätig“, wäre diese für die Entrichtung ihrer Beiträge selbst verantwortlich.


    Daher raten wir Ihnen dringend, aus Gründen der Rechtssicherheit jeweils eine schriftliche verbindliche Klärung des Versicherungsstatus über die Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung Bund zu veranlassen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: "vorsorgliche" Verbeitragung

    Vielen Dank für die schnelle Antwort, wir in der Personalstelle sehen es genauso.

    Sollte die Klinikleitung es trotzdem so durchführen wollen: Würden die Beiträge/Meldungen überhaupt angenommen werden?

  • 04
    RE: "vorsorgliche" Verbeitragung

    Hallo Klinikum,


    das von Ihnen geschilderte Konstrukt ist unabhängig einer Übermittlung von Meldungen bzw. Zahlung von Beiträgen sozialversicherungsrechtlich nicht gesetzeskonform.


    Da dies spätestens bei einer Betriebsprüfung durch den Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung moniert werden würde, raten wir insbesondere zur Vermeidung unnötiger Korrekturen dringend davon ab.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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