Sehr geehrtes Expertenteam,
für einen Sachverhalt hat der Arbeitgeber für die Jahre 2024 - 2025 im Rahmen der Betriebsprüfung für einen Arbeitnehmer Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nachzuzahlen.
Sind diese aufgrund des steuerlichen Zu- und Abflussprinzips in der Lohnsteuerbescheinigung 2026 einzutragen oder entfällt eine Eintragung, da es sich nicht um Arbeitnehmerbeiträge handelt?
Besten Dank im Voraus.
MfG
Personalabteilung (PA)