Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    vorgezogene Altersrente und Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist bei einer vorgezogenen Altersrente (noch nicht Regelaltersrente) eine kurzfristige Beschäftigung möglich?

    Falls ja, kann diese kurzfristige Beschäftigung im Anschluss an eine geringfügige Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber erfolgen? (Z.Bsp. 01-06/2026 geringfügige Beschäftigung und 07-09/2026 kurzfristige Beschäftigung)

     

  • 02
    RE: vorgezogene Altersrente und Kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Frau Mothes,
     
    neben einer vorgezogenen Altersrente kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.
     
    Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 603,00 € im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt.

    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt. Sofern also keine 2 Monate zwischen den Beschäftigungen liegen, ist eine kurzfristige Beschäftigung nicht möglich. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.