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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    vorgeschriebenes Pflichtpraktikum und Tätigkeit als Werkstudent mit 20 Wochenstunden

    Guten Tag,

    ein Student ist als Werkstudent mit 20 Stunden pro Woche bei uns beschäftigt und absolviert nebenbei sein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum. Er erhält beim anderen Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung als Praktikantenvergütung und wird dort mit der 0000, 190 abgerechnet.

    Kann er bei uns als Werkstudent mit der 0100, 106 abgerechnet werden.

    Danke und viele Grüße,

    Annet

  • 02
    RE: vorgeschriebenes Pflichtpraktikum und Tätigkeit als Werkstudent mit 20 Wochenstunden

    Guten Tag,
     
    für in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebene Zwischen-Praktika besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Student weiterhin immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
     
    Parallel zu einer Werkstudentenbeschäftigung kann daher gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ausgeübt werden.
    Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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