Sehr geehrte Damen und Herren,
Ein Mitarbeiter war bis zum 30.04.2025 arbeitsfähig und hat reguläres Arbeitsentgelt erhalten. Seit dem 01.05.2025 ist er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund anrechenbarer Vorerkrankungszeiten endete der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits zum 04.05.2025.
Da bei uns der TVöD-VKA Anwendung findet, erhielt der Mitarbeiter ab dem 05.05.2025 Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD. Dieser wurde bis zum 21.12.2026 gezahlt. Der Mitarbeiter wurde zum 08.09.2026 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert.
Nun wurde dem Mitarbeiter rückwirkend eine befristete volle Erwerbsminderungsrente ab dem 01.03.2025 bewilligt.
Aufgrund des rückwirkenden Rentenbeginns müssen wir nach unserem Verständnis den Beitragsgruppenschlüssel rückwirkend ab dem 01.03.2025 von 1111 auf 3101 ändern.
Unser Abrechnungsprogramm führt bei der rückwirkenden Eingabe der vollen Erwerbsminderungsrente jedoch zu erheblichen Rückrechnungen. Dabei werden unter anderem die bereits abgerechneten Entgelte bzw. Zahlungen für die Monate März bis Mai 2025 teilweise als Überzahlung ausgewiesen und zurückgefordert.
Hierzu haben wir folgende Fragen:
1. Entgeltfortzahlung / bisheriges Arbeitsentgelt
Da die Arbeitsunfähigkeit erst am 01.05.2025 begonnen hat, wurde für März und April 2025 normales Arbeitsentgelt gezahlt. Im Mai wurde vom 01.05. bis 04.05.2025 Entgeltfortzahlung geleistet.
Bleibt dieses ursprünglich gezahlte Arbeitsentgelt bzw. die Entgeltfortzahlung unverändert bestehen, obwohl die volle Erwerbsminderungsrente nun rückwirkend ab dem 01.03.2025 bewilligt wurde?
Oder kann die rückwirkende Rentenbewilligung dazu führen, dass das für März und April 2025 gezahlte Arbeitsentgelt sowie die Entgeltfortzahlung vom 01.05. bis 04.05.2025 nachträglich vom Arbeitgeber zurückgefordert werden müssen?
Unser Verständnis wäre, dass die rückwirkende Rentenbewilligung den bereits entstandenen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung nicht nachträglich beseitigt, sondern lediglich sozialversicherungsrechtliche Korrekturen erforderlich werden.
2. Beitragsgruppenschlüssel 1111 → 3101
Ist es korrekt, dass aufgrund der rückwirkenden vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel ab 01.03.2025 von 1111 auf 3101 zu ändern ist?
Wenn dadurch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geringer werden, müsste sich daraus nach unserem Verständnis ein höheres Nettoentgelt bzw. eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ergeben.
3. Krankengeldzuschuss nach TVöD
Der Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD wird bei uns aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld berechnet.
Durch die rückwirkende Änderung des Beitragsgruppenschlüssels von 1111 auf 3101 ergibt sich bei der Rückrechnung ein höheres Nettoentgelt.
Unser Abrechnungsprogramm berechnet deshalb teilweise sogar einen höheren Krankengeldzuschuss bzw. Nachzahlungen für die bereits abgerechneten Monate.
Ist es korrekt, dass für die Berechnung des Krankengeldzuschusses das aufgrund der rückwirkenden SV-Korrektur neu berechnete Nettoentgelt zugrunde gelegt wird und sich dadurch tatsächlich ein höherer Krankengeldzuschuss ergeben kann?
Oder ist der Krankengeldzuschuss aufgrund des rückwirkenden Rentenbeginns ab 01.03.2025 insgesamt anders zu behandeln?
4. Rückforderung bereits gezahlter Leistungen
Unser Abrechnungsprogramm fordert aufgrund der rückwirkenden Renteneingabe insbesondere Zahlungen für die Monate März bis Mai 2025 zurück.
Wir sind uns unsicher, ob diese Rückforderung fachlich korrekt ist oder ob hier verschiedene Sachverhalte miteinander vermischt werden:
reguläres Arbeitsentgelt März/April 2025,
Entgeltfortzahlung 01.05.–04.05.2025,
Krankengeldzuschuss ab 05.05.2025,
rückwirkende Änderung des Beitragsgruppenschlüssels 1111 → 3101,
sowie die rückwirkende Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente.
Unsere zentrale Frage ist daher:
Bleiben das für März und April 2025 gezahlte reguläre Arbeitsentgelt sowie die Entgeltfortzahlung vom 01.05.–04.05.2025 unverändert bestehen und ist lediglich die Sozialversicherung rückwirkend zu korrigieren?
Und wie ist anschließend der Krankengeldzuschuss ab 05.05.2025 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Rentenbewilligung und des geänderten Beitragsgruppenschlüssels zu behandeln?
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.