Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Volle EU Rente befristet

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Ein Mitarbeiter war bis zum 30.04.2025 arbeitsfähig und hat reguläres Arbeitsentgelt erhalten. Seit dem 01.05.2025 ist er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Aufgrund anrechenbarer Vorerkrankungszeiten endete der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits zum 04.05.2025.


    Da bei uns der TVöD-VKA Anwendung findet, erhielt der Mitarbeiter ab dem 05.05.2025 Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD. Dieser wurde bis zum 21.12.2026 gezahlt. Der Mitarbeiter wurde zum 08.09.2026 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert.


    Nun wurde dem Mitarbeiter rückwirkend eine befristete volle Erwerbsminderungsrente ab dem 01.03.2025 bewilligt.


    Aufgrund des rückwirkenden Rentenbeginns müssen wir nach unserem Verständnis den Beitragsgruppenschlüssel rückwirkend ab dem 01.03.2025 von 1111 auf 3101 ändern.


    Unser Abrechnungsprogramm führt bei der rückwirkenden Eingabe der vollen Erwerbsminderungsrente jedoch zu erheblichen Rückrechnungen. Dabei werden unter anderem die bereits abgerechneten Entgelte bzw. Zahlungen für die Monate März bis Mai 2025 teilweise als Überzahlung ausgewiesen und zurückgefordert.


    Hierzu haben wir folgende Fragen:


    1. Entgeltfortzahlung / bisheriges Arbeitsentgelt


    Da die Arbeitsunfähigkeit erst am 01.05.2025 begonnen hat, wurde für März und April 2025 normales Arbeitsentgelt gezahlt. Im Mai wurde vom 01.05. bis 04.05.2025 Entgeltfortzahlung geleistet.


    Bleibt dieses ursprünglich gezahlte Arbeitsentgelt bzw. die Entgeltfortzahlung unverändert bestehen, obwohl die volle Erwerbsminderungsrente nun rückwirkend ab dem 01.03.2025 bewilligt wurde?


    Oder kann die rückwirkende Rentenbewilligung dazu führen, dass das für März und April 2025 gezahlte Arbeitsentgelt sowie die Entgeltfortzahlung vom 01.05. bis 04.05.2025 nachträglich vom Arbeitgeber zurückgefordert werden müssen?


    Unser Verständnis wäre, dass die rückwirkende Rentenbewilligung den bereits entstandenen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung nicht nachträglich beseitigt, sondern lediglich sozialversicherungsrechtliche Korrekturen erforderlich werden.


    2. Beitragsgruppenschlüssel 1111 → 3101


    Ist es korrekt, dass aufgrund der rückwirkenden vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel ab 01.03.2025 von 1111 auf 3101 zu ändern ist?


    Wenn dadurch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung geringer werden, müsste sich daraus nach unserem Verständnis ein höheres Nettoentgelt bzw. eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ergeben.


    3. Krankengeldzuschuss nach TVöD


    Der Krankengeldzuschuss nach § 22 TVöD wird bei uns aus der Differenz zwischen dem maßgeblichen Nettoentgelt und dem Bruttokrankengeld berechnet.


    Durch die rückwirkende Änderung des Beitragsgruppenschlüssels von 1111 auf 3101 ergibt sich bei der Rückrechnung ein höheres Nettoentgelt.


    Unser Abrechnungsprogramm berechnet deshalb teilweise sogar einen höheren Krankengeldzuschuss bzw. Nachzahlungen für die bereits abgerechneten Monate.


    Ist es korrekt, dass für die Berechnung des Krankengeldzuschusses das aufgrund der rückwirkenden SV-Korrektur neu berechnete Nettoentgelt zugrunde gelegt wird und sich dadurch tatsächlich ein höherer Krankengeldzuschuss ergeben kann?


    Oder ist der Krankengeldzuschuss aufgrund des rückwirkenden Rentenbeginns ab 01.03.2025 insgesamt anders zu behandeln?


    4. Rückforderung bereits gezahlter Leistungen


    Unser Abrechnungsprogramm fordert aufgrund der rückwirkenden Renteneingabe insbesondere Zahlungen für die Monate März bis Mai 2025 zurück.


    Wir sind uns unsicher, ob diese Rückforderung fachlich korrekt ist oder ob hier verschiedene Sachverhalte miteinander vermischt werden:


    reguläres Arbeitsentgelt März/April 2025,

    Entgeltfortzahlung 01.05.–04.05.2025,

    Krankengeldzuschuss ab 05.05.2025,

    rückwirkende Änderung des Beitragsgruppenschlüssels 1111 → 3101,

    sowie die rückwirkende Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente.

    Unsere zentrale Frage ist daher:


    Bleiben das für März und April 2025 gezahlte reguläre Arbeitsentgelt sowie die Entgeltfortzahlung vom 01.05.–04.05.2025 unverändert bestehen und ist lediglich die Sozialversicherung rückwirkend zu korrigieren?


    Und wie ist anschließend der Krankengeldzuschuss ab 05.05.2025 unter Berücksichtigung der rückwirkenden Rentenbewilligung und des geänderten Beitragsgruppenschlüssels zu behandeln?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 02
    RE: Volle EU Rente befristet

    Hallo Personal_BW,


    durch die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsminderungsrente zum 01.03.2025 stimmen wir Ihnen zu, das sozialversicherungsrechtlich der Beitragsgruppenschlüssel von „1111“ auf „3101“ zu ändern ist.


    Die weiteren Fragen („Entgeltfortzahlung / bisheriges Arbeitsentgelt“, „Krankengeldzuschuss nach TVöD“, „Rückforderung bereits gezahlter Leistungen“) Ihrer Sachverhaltsschilderung betreffen dagegen das Arbeitsrecht und können von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.


    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.


    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeitsrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem entsprechenden Cluster gekennzeichnet wurde.


    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Volle EU Rente befristet

    Guten Tag,


    bei der Behandlung von Krankengeldzuschüssen im Zusammenhang mit rückwirkend festgestellter Erwerbsminderung handelt es sich um eine komplizierte Abwicklungssituation, die hinsichtlich einer möglichen Rückforderung von Zuschüssen und deren Durchsetzung oft anwaltliche Hilfe erforderlich macht.


    Ihr Verständnis, dass die rückwirkende Rentenbewilligung den bereits entstandenen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung nicht nachträglich beseitigt, sondern lediglich sozialversicherungsrechtliche Korrekturen erforderlich werden, entspricht auch unserer Ansicht. Hier hat die Feststellung der Erwerbsminderungsrente keine Rückwirkung zulasten von Vergütungs- oder Entgeltfortzahlungsansprüchen.


    Anders ist der ab dem 5. Mai 2025 gezahlte Krankengeldzuschuss zu behandeln. Nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD wird Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung erhalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 12.05.2016 – 6 AZR 365/15) hat entschieden, dass diese Regelung auch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erfasst. Bei einer rückwirkenden Rentenbewilligung gilt der für denselben Zeitraum gezahlte Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD als Vorschuss auf die Rentenleistung. Maßgeblich ist grundsätzlich der im Rentenbescheid festgelegte Rentenbeginn, nicht der Zeitpunkt des Bescheiderlasses oder der tatsächlichen Auszahlung.


    Da die volle Erwerbsminderungsrente hier rückwirkend bereits ab dem 1. März 2025 bewilligt wurde, bestand nach § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD grundsätzlich ab dem 5. Mai 2025 kein Anspruch mehr auf Krankengeldzuschuss. Der ab diesem Tag gezahlte Zuschuss ist deshalb nicht lediglich anhand eines nachträglich erhöhten Nettoentgelts neu zu berechnen. Vielmehr ist zunächst die tarifliche Ausschluss- und Vorschussregelung des § 22 Abs. 4 TVöD anzuwenden.


    Eine durch die SV-Korrektur ausgelöste Erhöhung des rechnerischen Nettoentgelts führt daher für Zeiträume ab dem 5. Mai 2025 grundsätzlich nicht zu einem höheren Krankengeldzuschuss.


    Der seit dem 5. Mai 2025 gezahlte Krankengeldzuschuss ist wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung grundsätzlich rückabzuwickeln. Die Rechtsprechung begründet dies mit dem tariflichen Ziel, einen Doppelbezug von Erwerbsminderungsrente und Krankengeldzuschuss für denselben Zeitraum zu vermeiden.


    Soweit der Arbeitgeber aus der Rentennachzahlung keine vollständige Erstattung erhält, kommt grundsätzlich eine Rückforderung gegenüber dem Beschäftigten in Betracht. Nach § 22 Abs. 4 Satz 5 TVöD ist jedoch zu prüfen, ob von dem Teil der Überzahlung abgesehen werden kann, der nicht durch die für denselben Zeitraum zustehenden Rentenbezüge ausgeglichen wird. Eine Ausnahme gilt insbesondere, wenn der Beschäftigte die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt hat.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Volle EU Rente befristet

    Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung.


    Ich hätte noch eine Frage zur im Juli 2025 ausgezahlten einmaligen BTK Zulage nach TVöd-K.


    Muss die im Juli 2025 ausgezahlte einmalige BTK-Zulage aufgrund der rückwirkenden Rentenbewilligung an uns zurückgezahlt bzw. rückabgewickelt werden.


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 05
    RE: Volle EU Rente befristet

    Guten Tag,


    ich gehe davon aus, dass es sich um die Zulage anlässlich des Tarifabschlusses 2025 gem. § 15 Abs. 2.8 TVöD-K (BT-K) handelt und ursprünglich die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Dann unterliegt diese Zulage mangels tarifvertraglicher Ermächtigungsnorm keiner Rückforderung/Rückberechnung. Diese ist auch kein Teil des Krankengeldzuschusses und unterliegt auch keiner Rückforderung nach § 22 TVöD.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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